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A
ALLGEMEINES
§ 1 Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen
UnternehmensGrün – Bundesverband der grünen
Wirtschaft mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Der Sitz des
Vereins ist Berlin. § 2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins
ist die Förderung des Umweltschutzes,
insbesondere durch Förderung von ökologischem, sozialem
und innovativem Wirtschaften. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch: – den Einsatz für konsequente Verwirklichung ökologischer
Konzepte und Strategien in Wirtschaft und Gesellschaft – die Förderung von sozialen Innovationen
in Betrieben und Gesellschaft – den Einsatz für die Erhaltung und
Förderung
regionaler Wirtschaftsstrukturen – das Setzen von Impulsen
zur Verbesserung der staatlichen Rahmenbedingungen – das Erarbeiten
und Publizieren eigener Konzepte – öffentliche Stellungnahmen
und Veranstaltungen – die Einrichtung von Kontaktstellen
(2) Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden
Jahres. § 4
Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen
die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher
Tätigkeit, so können MitarbeiterInnen oder hauptamtliche/r
GeschäftsführerInnen durch den geschäftsführenden
Vorstand bestellt werden. B MITGLIEDSCHAFT
§ 5 Mitglieder
(1) Mitglieder können
natürliche und juristische Personen
sein.
(2) Ordentliche Mitglieder können Selbstständige
oder leitend in der Wirtschaft Tätige sowie wirtschaftlich
tätige
Personenvereinigungen oder juristische Personen werden.
(3) Fördernde
Mitglieder können natürliche oder
juristische Personen werden, die in der Lage und bereit sind, die
Zwecke des Vereins ideell und materiell zu fördern. Fördernde
Mitglieder nehmen am Vereinsleben teil, haben aber weder Stimmrecht
noch aktives noch passives Wahlrecht. § 6 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe
bekannt zu geben.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme durch
den Vorstand. § 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Die Mitgliedschaft
kann durch schriftliche Erklärung
gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3
Monate zum Jahresende. § 8 Ausschluss
(1) Durch Beschluss des Vorstandes
kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
grobe Verstöße
gegen die Interessen des Vereins, gegen die Satzung, gegen Beschlüsse
und Anordnungen der Vereinsorgane, sowie Nichtzahlung des Beitrages
nach zweimaliger Mahnung. Die Mahnungen gelten als zugegangen,
wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse abgesandt wurden.
(2) Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(3) Der Ausschluss ist dem Mitglied
durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(4) Gegen den Beschluss
auf Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb 2 Wochen nach Zustellung
das Recht der Berufung bei der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. (5)
Bestätigt die Mitgliederversammlung des Ausschluss
des Mitgliedes, kann dieses das Schiedsgericht
des Vereins anrufen.
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder
haben alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie haben
im Rahmen der Mitgliederversammlung Stimmrecht – pro Mitgliedschaft
eine Stimme – sowie
das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Die Mitglieder haben das Recht,
alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
(3) Die Mitglieder
haben die Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.
(4) Die Mitglieder
zahlen einen Jahresbeitrag, die Höhe
des Beitrages und die Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet
haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung können sie
nach § 7 (1) ausgeschlossen werden.
(6) Der Vorstand kann
Beiträge stunden oder in besonderen
Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
C ORGANE
DES VEREINS
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des
Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die RechnungsprüferInnen
d) das Schiedsgericht
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Eine
ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich
einberufen werden.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung
muss schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand
mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss
einen Vorschlag über
die Tagesordnung enthalten.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind
spätestens zwei Wochen
vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
(5) Die Tagesordnung
der ordentlichen Mitgliederversammlung muss insbesondere enthalten:
– Entgegennahme
des Geschäfts- und Kassenberichtes über
das vergangene Jahr,
– Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
– Entlastung
des Vorstandes,
– Wahl des neuen Vorstandes, sofern die Amtsdauer
abgelaufen ist,
– Wahl der neuen Kassenprüfer, sofern
die Amtsdauer abgelaufen ist.
– Wahl
des Schiedsgerichtes, sofern die Amtsdauer abgelaufen ist.
§ 12 Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde.
(2) Die Satzung kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder geändert werden, bei der Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins ist eine ¾-Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Veränderung und Ergänzung
des Vereinszwecks sind mit 3/4-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder möglich.
(3) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorsieht,
erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Sollen Abstimmungen geheim erfolgen,
so muss dies von mindestens 10 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beantragt werden.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der
Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 Prozent
der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung
eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
höchstens 11 Personen.
(2) Die Vorstandsämter sollen zur
Hälfte von Frauen
besetzt werden.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren.
(4) Der Vorstand wählt aus seinen
Reihen 4 SprecherInnen, die zusammen mit dem/der SchatzmeisterIn
den 5-köpfigen
geschäftsführenden Vorstand bilden.
(5) Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, bleibt dieses Amt
bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
unbesetzt.
(6) Vorstand i.S. von § 26 BGB sind die Mitglieder
des geschäftsführenden
Vorstandes. Jeweils
2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§ 15 Vorstandssitzung
(1) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen,
wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder verlangen.
(2) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen sind. Widerspricht bei
einer kürzeren Einladungsfrist kein Vorstandsmitglied, ist
die Einladung ebenfalls als fristgemäß anzusehen.
(3)
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 16 SchatzmeisterIn
(1) Der/die SchatzmeisterIn
hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
(2) Er/sie hat einen
jährlichen Haushaltsplan aufzustellen,
der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung
zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
(3) Er/sie hat mit Ablauf
des Geschäftsjahres die Kassenbücher
abzuschließen und die Abrechnung den KassenprüferInnen
zur Überprüfung vorzulegen.
§ 17 KassenprüferInnen
(1) Die beiden
KassenprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Sie geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer
Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(2)
Die Kassenprüfer sind auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 18
Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht besteht aus 3 Personen.
(2) Die Mitglieder
des Schiedsgerichtes dürfen nicht dem
Vorstand angehören. Sie sind unabhängig und nicht an
Weisungen gebunden.
(3) Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(4) Das Weitere regelt
die Schiedsgerichtsordnung.
D SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 19 Auflösung
des Vereins
(1) Die Auflösung
des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse
nicht fasst. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
(2) Für
den Fall der Auflösung des Vereins werden die
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren
bestimmt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47
BGB.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
an den BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland).
(4) Der geschäftsführende Vorstand hat die Auflösung
des Vereins beim Vereinsregister anzumelden.
§ 20 Inkrafttreten
der Satzung
Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung
am 19.06.1992 beschlossen.
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 04.11.1994
in Frankfurt und auf der Mitgliederversammlung am 21.11.1997
in Köln.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung
am 11.11.2005
in Potsdam.
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