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A ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen UnternehmensGrün – Bundesverband der grünen Wirtschaft mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.


§ 2 Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere durch Förderung von ökologischem, sozialem und innovativem Wirtschaften. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– den Einsatz für konsequente Verwirklichung ökologischer Konzepte und Strategien in Wirtschaft und Gesellschaft
– die Förderung von sozialen Innovationen in Betrieben und Gesellschaft
– den Einsatz für die Erhaltung und Förderung regionaler Wirtschaftsstrukturen
– das Setzen von Impulsen zur Verbesserung der staatlichen Rahmenbedingungen
– das Erarbeiten und Publizieren eigener Konzepte
– öffentliche Stellungnahmen und Veranstaltungen
– die Einrichtung von Kontaktstellen
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres.


§ 4 Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können MitarbeiterInnen oder hauptamtliche/r GeschäftsführerInnen durch den geschäftsführenden Vorstand bestellt werden.


B MITGLIEDSCHAFT


§ 5 Mitglieder

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Ordentliche Mitglieder können Selbstständige oder leitend in der Wirtschaft Tätige sowie wirtschaftlich tätige Personenvereinigungen oder juristische Personen werden.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die in der Lage und bereit sind, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu fördern. Fördernde Mitglieder nehmen am Vereinsleben teil, haben aber weder Stimmrecht noch aktives noch passives Wahlrecht.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme durch den Vorstand.


§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.


§ 8 Ausschluss

(1) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere: grobe Verstöße gegen die Interessen des Vereins, gegen die Satzung, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, sowie Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung. Die Mahnungen gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse abgesandt wurden.
(2) Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(4) Gegen den Beschluss auf Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(5) Bestätigt die Mitgliederversammlung des Ausschluss des Mitgliedes, kann dieses das Schiedsgericht des Vereins anrufen.




§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie haben im Rahmen der Mitgliederversammlung Stimmrecht – pro Mitgliedschaft eine Stimme – sowie das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
(3) Die Mitglieder haben die Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.
(4) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung können sie nach § 7 (1) ausgeschlossen werden.
(6) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.


C ORGANE DES VEREINS


§ 10 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die RechnungsprüferInnen
d) das Schiedsgericht


§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss einen Vorschlag über die Tagesordnung enthalten.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
(5) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss insbesondere enthalten:
– Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Jahr,
– Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
– Entlastung des Vorstandes,
– Wahl des neuen Vorstandes, sofern die Amtsdauer abgelaufen ist,
– Wahl der neuen Kassenprüfer, sofern die Amtsdauer abgelaufen ist.
Wahl des Schiedsgerichtes, sofern die Amtsdauer abgelaufen ist.


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Die Satzung kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geändert werden, bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Veränderung und Ergänzung des Vereinszwecks sind mit 3/4-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder möglich.
(3) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Sollen Abstimmungen geheim erfolgen, so muss dies von mindestens 10 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.


§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 Prozent der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 11 Personen.
(2) Die Vorstandsämter sollen zur Hälfte von Frauen besetzt werden.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren.
(4) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen 4 SprecherInnen, die zusammen mit dem/der SchatzmeisterIn den 5-köpfigen geschäftsführenden Vorstand bilden.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, bleibt dieses Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt.
(6) Vorstand i.S. von § 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.


§ 15 Vorstandssitzung

(1) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder verlangen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen sind. Widerspricht bei einer kürzeren Einladungsfrist kein Vorstandsmitglied, ist die Einladung ebenfalls als fristgemäß anzusehen.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.


§ 16 SchatzmeisterIn

(1) Der/die SchatzmeisterIn hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
(2) Er/sie hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
(3) Er/sie hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den KassenprüferInnen zur Überprüfung vorzulegen.


§ 17 KassenprüferInnen

(1) Die beiden KassenprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Die Kassenprüfer sind auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.


§ 18 Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht besteht aus 3 Personen.
(2) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(3) Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(4) Das Weitere regelt die Schiedsgerichtsordnung.


D SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren bestimmt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 BGB.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland).
(4) Der geschäftsführende Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzumelden.


§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 19.06.1992 beschlossen.

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 04.11.1994 in Frankfurt und auf der Mitgliederver­sammlung am 21.11.1997 in Köln.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 11.11.2005 in Potsdam.

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