Stellungnahme zum Modell einer generellen Ist-Versteuerung mit Cross-Check
Liebe Freund(e)Innen,im Vorfeld der BDK von Bündnis 90/Die Grünen wurde ich von der Abgeordneten Anja Hajduk um eine Stellungnahme zum Thema "Ist-Besteuerung" gebeten. Diese erhalten Sie nachstehend zur Kenntnisnahme!!
Gruß
Eugen Schlachter
-.-
Modell einer generellen Ist-Versteuerung mit Cross-Check
Hallo Anja,
zunächst möchte ich vorausschicken, dass ich Zielsetzung des BuVo-Antrages
unterstützte, den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und einzudämmen
und systembedingte Ursachen für den Missbrauch zu beseitigen. Allerdings
halte ich eine Ist-Versteuerung für problematisch.
In Anbetracht er knappen Zeit habe ich am Mittwoch (als ich geschäftlich
in Berlin war) mit Herrn Dr. Tischbein vom BVR ein längeres Gespräch
geführt, um mich überhaupt in die Lage zu versetzen, eine fundierte
Stellungnahme abzugeben. Er hat mir Unterlagen vom BMF zur Verfügung gestellt.
Ich muss daher natürlich zugeben, dass die Gedanken meines Gesprächspartners
nicht unmaßgeblich in die Stellungnahme eingeflossen sind. Wenn die nachstehenden
Zeilen also etwas eingefärbt sind, dann bitte ich um Verständnis.
Wie schon erwähnt - es gab/gibt eben ein Zeitproblem.
Zur Sache
Das vom BMF vorgestellte Modell versucht zwar, dieser Zielsetzung gerecht zu
werden; im Ergebnis überzieht es aber alle Unternehmer mit erheblichen
bürokratischen Mehrbelastungen. Meines Erachtens steht die Belastung
aller steuerehrlichen Unternehmer mit zusätzlichen und verschärften
Melde- und Erklärungspflichten in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden
Erfolg. Gerade der Kreditwirtschaft werden vermehrt auch aus anderen Bereichen
Melde- und Kontrollpflichten auferlegt, die bereits jetzt unverhältnismäßige
Belastungen mit sich bringen. Wie die abzusehende Datenflut im Bereich der
Finanzverwaltung einer effizienten Verarbeitung zugeführt werden soll,
lässt das Modell offen. Aus den bisherigen Veröffentlichungen zum
Thema Umsatzsteuerbetrug lässt sich entnehmen, dass sich der Umsatzsteuerbetrug
offenbar auf bestimmte Sachverhalte, wie etwa den Bereich sogenannter Karussell-Geschäfte,
konzentriert. Daher sollte auch seine Bekämpfung zielgerichtet dort
ansetzen.
Neben diesen generellen Ausführungen möchten ich auf folgende Einzelpunkte
hinweisen:
Ist-Versteuerung
Ein kaum zu bewältigender organisatorischer Aufwand würde sich vor
allem bei größeren Unternehmen aufgrund der erhöhten Abstimmungsnotwendigkeiten
in der laufenden Buchführung ergeben (periodengerechte Abgrenzung), wenn
das Unternehmen nach dem "Soll-Prinzip" zu bilanzieren hat, die Umsatzsteuer
jedoch nach dem "Ist-Prinzip" abzuführen ist.
Cross-Check-Verfahren
- Meldung von Einzelumsätzen:
Nach dem vorgesehenen Modell soll die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung alle
Einzelumsätze mit Wirtschafts-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
bzw. des Zahlenden enthalten. Hierauf sind die bestehenden Systeme nicht eingestellt.
Eine Anpassung würde aufgrund des immensen Umstellungsaufwands einen erheblichen
zeitlichen Vorlauf voraussetzen.
Bagatellgrenze:
Insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Meldung von Einzelumsätzen
ist die Bagatellgrenze nach unserer Auffassung mit 500 Euro viel zu niedrig
angesetzt. Hinzu kommt, dass zwar die sogenannten Umsatzgeschäfte des
täglichen Lebens ausgenommen werden, aber dennoch werden vor allem solche
Unternehmer erfasst, die im Hinblick auf den Umsatzsteuerbetrug für den
Fiskus nicht von Interesse sein dürften. Vermietet zum Beispiel jemand
ein Ladenlokal umsatzsteuerpflichtig, so dürfte der Monatsumsatz zwar über
dieser Grenze liegen, aber vom Gesamtumsatz her doch relativ niedrig sein.
Neben einer Grenze für den einzelnen Umsatz, müsste es auch eine
Gesamtumsatzgrenze geben, bis zu der der Unternehmer generell, auch wenn der
eine oder andere Umsatz über dieser Grenze liegt, von der elektronischen
Anmeldung jedes einzelnen Umsatzes absehen kann. Im Übrigen wäre
eine eindeutige Festlegung notwendig, ob sich die Bagatellgrenze auf das gesamte
Entgelt für einen Umsatz bezieht oder auf den einzelnen Zahlbetrag (z.B.
bei Ratenzahlungen).
Steuerfreie Umsätze:
Das vorliegende Modell geht nicht auf die Frage ein, wie mit umsatzsteuerfreien
Umsätzen zu verfahren ist. Im Hinblick auf den Umsatzsteuerbetrug sind
diese Umsätze mangels Umsatzsteuerausweis nicht von Interesse, so dass
ich davon ausgehe, dass in die Umsatzsteuervoranmeldungen als Grundlage für
das Cross-Check-Verfahren nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze aufzunehmen
wären.
Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen:
Die generelle Pflicht zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung
und der Wegfall der Dauerfristverlängerung stellt aus unserer Sicht
insbesondere für Konzerne eine nicht gerechtfertigte Verschärfung
der Besteuerungspraxis dar. Es wäre praktisch unmöglich, innerhalb
von 10 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums alle notwendigen
Daten (Bemessungsgrundlage der Ausgangsumsätze, Umsatzsteuerbetrag,
Wirtschafts-Identifikationsnummern der Kunden, Eingangsumsätze, Vorsteuerbeträge
sowie die jeweilige Wirtschafts-Identifikationsnummer der leistenden Unternehmer)
für den Organträger und sämtliche Organgesellschaften zu ermitteln
und bereitzustellen.
Durchführung des Cross-Check-Verfahrens:
Die Beschreibung des Modells enthält bislang keine Ausführungen dazu,
welche Folgen die Feststellung von Unstimmigkeiten beim Cross-Check hat und
wie dann verfahrensrechtlich vorgegangen wird, um die Hintergründe zu
ermitteln und Unstimmigkeiten zu beseitigen. Es wird auch keine Aussage über
die Zeitnähe des Überprüfungsverfahrens zur Abgabe der Voranmeldungen
getroffen. Weiterhin fehlen auch Regelungen für die Fälle, in denen
sich die Beurteilung von Umsätzen (umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig)
im Nachhinein z.B. aufgrund einer Betriebsprüfung oder einer Gerichtsentscheidung ändert.
Wie und in welchem Umfang (für alle gemeldeten Umsätze, stichprobenartig
usw.) der Cross-Check im Einzelnen dann von der Finanzverwaltung durchgeführt
wird, ist nicht beschrieben. Probleme würden nach meiner Meinung zum Beispiel
in folgenden Fällen beim Datenabgleich auftreten:
· Der leistungsempfangende Unternehmer kann die in der Rechnung enthaltene Vorsteuer nur anteilig abziehen. Muss er, um den Abgleich zu ermöglichen, trotzdem die volle Bemessungsgrundlage und den vollen Steuerbetrag angeben oder den tatsächlich als Vorsteuer geltend zu machenden Betrag und die zugehörige Bemessungsgrundlage? Im ersteren Fall dürfte zwar der Abgleich funktionieren, aber die Summen der tatsächlich geltend gemachten und der angemeldeten Vorsteuerbeträge würden nicht übereinstimmen. Im letzteren Fall würde ohne zusätzliche Angaben höchstwahrscheinlich der Abgleich der Beträge Schwierigkeiten bereiten.
· Der Leistungsempfänger leistet kurz vor dem Monatsende eine
Zahlung, der Betrag geht wegen der üblichen Überweisungsdauer (Wochenende
etc.) aber erst im Folgemonat beim Zahlungsempfänger ein. Hier dürfte
es bei einem zeitnahen Cross-Check zu Problemen kommen, da der Umsatz beim
Zahlungsempfänger erst in der nächsten Voranmeldung berücksichtigt
würde.
Zahlung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger an eine staatliche Stelle
Aus meiner Sicht ist die vorgesehene Möglichkeit, dass der Leistungsempfänger
die Umsatzsteuer wahlweise an eine noch zu bestimmende (zentrale) staatliche
Stelle zahlen kann weder vom System des Modells her notwendig, noch ist sie
für die beteiligten Unternehmen mit nennenswerten Vorteilen verbunden.
Vielmehr resultiert aus der Einschaltung eines Dritten in die zivilrechtlichen
Leistungsbeziehungen zusätzliches Konfliktpotential.
Für die Rechtspraxis äußerst problematisch halten wir auch
die vorgesehene Verknüpfung von Zivilrecht und Umsatzsteuerrecht. Bislang
folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen
und knüpft lediglich an deren Folgen an.
Kriterium für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ist nach
Art. 17 und Art. 18 der 6. RLEWG nicht die tatsächliche Abführung
der Umsatzsteuer an den Fiskus durch den leistenden Unternehmer, sondern der
ordnungsgemäße Ausweis der Umsatzsteuer, die dem Leistungsempfänger
mit Ausführung des umsatzsteuerpflichtigen Umsatzes in Rechnung gestellt
wird. Die Gewährung des Vorsteuerabzuges erst nach Prüfung, ob der
entsprechende Umsatz auch vom leistenden Unternehmer angemeldet worden ist,
stellt unseres Erachtens eine nicht gerechtfertigte einseitige Risikoverlagerung
auf die Ebene des Leistungsempfängers dar. Ob der leistende Unternehmer
seine Umsätze rechtzeitig anmeldet, liegt außerhalb der Einflusssphäre
des Leistungsempfängers. Es bestünde bei einem für den Vorsteuerabzug
notwendigen Datenabgleich die Gefahr, dass die Auszahlung berechtigter Vorsteueransprüche
an die Unternehmen verspätet erfolgt und somit dringend benötigte
Liquidität entzogen würde. Für den Vorsteuerabzug im Rahmen
der Ist-Versteuerung muss es ausreichen, dass der Leistungsempfänger im
Besitz einer Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne ist und den Umsatzsteuerbetrag
an den leistenden Unternehmer gezahlt hat.
Soweit der Leistungsempfänger von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, ergibt
sich für den leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) ein erheblicher
Mehraufwand. Er muss sich nicht nur vergewissern, dass der Rechnungsbetrag
gezahlt wurde, sondern auch ob gleichzeitig die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger
an die staatliche Stelle abgeführt wurde, damit er den Ausgangsumsatz
anmelden kann. Er muss also hinsichtlich der Begleichung der Umsatzsteuer sowohl
eine externe als auch eine interne Recherche betreiben. Was aber passiert in
den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht
an die staatliche Stelle abführt, gleichzeitig auch keinen Vorsteuerabzug
geltend macht und dann nicht mehr ausfindig zu machen ist? Muss der leistende
Unternehmer, der Steuerschuldner ist, dann die Umsatzsteuer aus dem Nettobetrag
begleichen?
Sonstiges
Nach meiner Ansicht ist es nicht zutreffend, dass das vorliegende Modell im Gegensatz zum Reverse-Charge-Modell und zum Mittler-Modell dem Unternehmer die Nachforschung erspart, ob sein Leistungspartner Unternehmer ist oder nicht. Es wird mehrfach darauf hingewiesen, dass bei einem unternehmerischen Leistungsempfänger dessen Wirtschaftsidentifikationsnummer bei der elektronischen Anmeldung der Umsätze anzugeben ist. Die Möglichkeit zur Zahlung des Umsatzsteuerbetrages durch den Leistungsempfänger an eine staatliche Stelle ist nur bei zwischenunternehmerischen Umsätzen möglich. Der leistende Unternehmer ist demnach doch in aller Regel gezwungen, seinen Vertragspartner nach seinem Status als Unternehmer und nach dessen Wirtschaftsidentifikationsnummer zu befragen. Die Informationen zum Status des Kunden müssten also auch nach diesem Modell beschafft, gespeichert und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Im Übrigen können nicht unerhebliche Probleme auftreten, wenn der leistende Unternehmer unterscheiden soll, ob er an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder für dessen Privatsphäre leistet.
Ich hoffe, Euch mit unseren Überlegungen konstruktive Anregungen für die weitere Erörterung der Thematik gegeben zu haben und verbleibe.
mit sonnigen Grüßen
Euer
Eugen Schlachter