Stellungnahme zum Modell einer generellen Ist-Versteuerung mit Cross-Check

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Liebe Freund(e)Innen,

im Vorfeld der BDK von Bündnis 90/Die Grünen wurde ich von der Abgeordneten Anja Hajduk um eine Stellungnahme zum Thema "Ist-Besteuerung" gebeten. Diese erhalten Sie nachstehend zur Kenntnisnahme!!

Gruß
Eugen Schlachter

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Modell einer generellen Ist-Versteuerung mit Cross-Check

Hallo Anja,

zunächst möchte ich vorausschicken, dass ich Zielsetzung des BuVo-Antrages unterstützte, den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und einzudämmen und systembedingte Ursachen für den Missbrauch zu beseitigen. Allerdings halte ich eine Ist-Versteuerung für problematisch.
In Anbetracht er knappen Zeit habe ich am Mittwoch (als ich geschäftlich in Berlin war) mit Herrn Dr. Tischbein vom BVR ein längeres Gespräch geführt, um mich überhaupt in die Lage zu versetzen, eine fundierte Stellungnahme abzugeben. Er hat mir Unterlagen vom BMF zur Verfügung gestellt. Ich muss daher natürlich zugeben, dass die Gedanken meines Gesprächspartners nicht unmaßgeblich in die Stellungnahme eingeflossen sind. Wenn die nachstehenden Zeilen also etwas eingefärbt sind, dann bitte ich um Verständnis. Wie schon erwähnt - es gab/gibt eben ein Zeitproblem.

Zur Sache
Das vom BMF vorgestellte Modell versucht zwar, dieser Zielsetzung gerecht zu werden; im Ergebnis überzieht es aber alle Unternehmer mit erheblichen bürokratischen Mehrbelastungen. Meines Erachtens steht die Belastung aller steuerehrlichen Unternehmer mit zusätzlichen und verschärften Melde- und Erklärungspflichten in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg. Gerade der Kreditwirtschaft werden vermehrt auch aus anderen Bereichen Melde- und Kontrollpflichten auferlegt, die bereits jetzt unverhältnismäßige Belastungen mit sich bringen. Wie die abzusehende Datenflut im Bereich der Finanzverwaltung einer effizienten Verarbeitung zugeführt werden soll, lässt das Modell offen. Aus den bisherigen Veröffentlichungen zum Thema Umsatzsteuerbetrug lässt sich entnehmen, dass sich der Umsatzsteuerbetrug offenbar auf bestimmte Sachverhalte, wie etwa den Bereich sogenannter Karussell-Geschäfte, konzentriert. Daher sollte auch seine Bekämpfung zielgerichtet dort ansetzen.
Neben diesen generellen Ausführungen möchten ich auf folgende Einzelpunkte hinweisen:

Ist-Versteuerung
Ein kaum zu bewältigender organisatorischer Aufwand würde sich vor allem bei größeren Unternehmen aufgrund der erhöhten Abstimmungsnotwendigkeiten in der laufenden Buchführung ergeben (periodengerechte Abgrenzung), wenn das Unternehmen nach dem "Soll-Prinzip" zu bilanzieren hat, die Umsatzsteuer jedoch nach dem "Ist-Prinzip" abzuführen ist.

Cross-Check-Verfahren
- Meldung von Einzelumsätzen:
Nach dem vorgesehenen Modell soll die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung alle Einzelumsätze mit Wirtschafts-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers bzw. des Zahlenden enthalten. Hierauf sind die bestehenden Systeme nicht eingestellt. Eine Anpassung würde aufgrund des immensen Umstellungsaufwands einen erheblichen zeitlichen Vorlauf voraussetzen.

Bagatellgrenze:
Insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Meldung von Einzelumsätzen ist die Bagatellgrenze nach unserer Auffassung mit 500 Euro viel zu niedrig angesetzt. Hinzu kommt, dass zwar die sogenannten Umsatzgeschäfte des täglichen Lebens ausgenommen werden, aber dennoch werden vor allem solche Unternehmer erfasst, die im Hinblick auf den Umsatzsteuerbetrug für den Fiskus nicht von Interesse sein dürften. Vermietet zum Beispiel jemand ein Ladenlokal umsatzsteuerpflichtig, so dürfte der Monatsumsatz zwar über dieser Grenze liegen, aber vom Gesamtumsatz her doch relativ niedrig sein. Neben einer Grenze für den einzelnen Umsatz, müsste es auch eine Gesamtumsatzgrenze geben, bis zu der der Unternehmer generell, auch wenn der eine oder andere Umsatz über dieser Grenze liegt, von der elektronischen Anmeldung jedes einzelnen Umsatzes absehen kann. Im Übrigen wäre eine eindeutige Festlegung notwendig, ob sich die Bagatellgrenze auf das gesamte Entgelt für einen Umsatz bezieht oder auf den einzelnen Zahlbetrag (z.B. bei Ratenzahlungen).

Steuerfreie Umsätze:
Das vorliegende Modell geht nicht auf die Frage ein, wie mit umsatzsteuerfreien Umsätzen zu verfahren ist. Im Hinblick auf den Umsatzsteuerbetrug sind diese Umsätze mangels Umsatzsteuerausweis nicht von Interesse, so dass ich davon ausgehe, dass in die Umsatzsteuervoranmeldungen als Grundlage für das Cross-Check-Verfahren nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze aufzunehmen wären.

Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen:
Die generelle Pflicht zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung und der Wegfall der Dauerfristverlängerung stellt aus unserer Sicht insbesondere für Konzerne eine nicht gerechtfertigte Verschärfung der Besteuerungspraxis dar. Es wäre praktisch unmöglich, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums alle notwendigen Daten (Bemessungsgrundlage der Ausgangsumsätze, Umsatzsteuerbetrag, Wirtschafts-Identifikationsnummern der Kunden, Eingangsumsätze, Vorsteuerbeträge sowie die jeweilige Wirtschafts-Identifikationsnummer der leistenden Unternehmer) für den Organträger und sämtliche Organgesellschaften zu ermitteln und bereitzustellen.

Durchführung des Cross-Check-Verfahrens:
Die Beschreibung des Modells enthält bislang keine Ausführungen dazu, welche Folgen die Feststellung von Unstimmigkeiten beim Cross-Check hat und wie dann verfahrensrechtlich vorgegangen wird, um die Hintergründe zu ermitteln und Unstimmigkeiten zu beseitigen. Es wird auch keine Aussage über die Zeitnähe des Überprüfungsverfahrens zur Abgabe der Voranmeldungen getroffen. Weiterhin fehlen auch Regelungen für die Fälle, in denen sich die Beurteilung von Umsätzen (umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig) im Nachhinein z.B. aufgrund einer Betriebsprüfung oder einer Gerichtsentscheidung ändert.
Wie und in welchem Umfang (für alle gemeldeten Umsätze, stichprobenartig usw.) der Cross-Check im Einzelnen dann von der Finanzverwaltung durchgeführt wird, ist nicht beschrieben. Probleme würden nach meiner Meinung zum Beispiel in folgenden Fällen beim Datenabgleich auftreten:

· Der leistungsempfangende Unternehmer kann die in der Rechnung enthaltene Vorsteuer nur anteilig abziehen. Muss er, um den Abgleich zu ermöglichen, trotzdem die volle Bemessungsgrundlage und den vollen Steuerbetrag angeben oder den tatsächlich als Vorsteuer geltend zu machenden Betrag und die zugehörige Bemessungsgrundlage? Im ersteren Fall dürfte zwar der Abgleich funktionieren, aber die Summen der tatsächlich geltend gemachten und der angemeldeten Vorsteuerbeträge würden nicht übereinstimmen. Im letzteren Fall würde ohne zusätzliche Angaben höchstwahrscheinlich der Abgleich der Beträge Schwierigkeiten bereiten.

· Der Leistungsempfänger leistet kurz vor dem Monatsende eine Zahlung, der Betrag geht wegen der üblichen Überweisungsdauer (Wochenende etc.) aber erst im Folgemonat beim Zahlungsempfänger ein. Hier dürfte es bei einem zeitnahen Cross-Check zu Problemen kommen, da der Umsatz beim Zahlungsempfänger erst in der nächsten Voranmeldung berücksichtigt würde.

Zahlung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger an eine staatliche Stelle

Aus meiner Sicht ist die vorgesehene Möglichkeit, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer wahlweise an eine noch zu bestimmende (zentrale) staatliche Stelle zahlen kann weder vom System des Modells her notwendig, noch ist sie für die beteiligten Unternehmen mit nennenswerten Vorteilen verbunden. Vielmehr resultiert aus der Einschaltung eines Dritten in die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zusätzliches Konfliktpotential.
Für die Rechtspraxis äußerst problematisch halten wir auch die vorgesehene Verknüpfung von Zivilrecht und Umsatzsteuerrecht. Bislang folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen und knüpft lediglich an deren Folgen an.
Kriterium für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ist nach Art. 17 und Art. 18 der 6. RLEWG nicht die tatsächliche Abführung der Umsatzsteuer an den Fiskus durch den leistenden Unternehmer, sondern der ordnungsgemäße Ausweis der Umsatzsteuer, die dem Leistungsempfänger mit Ausführung des umsatzsteuerpflichtigen Umsatzes in Rechnung gestellt wird. Die Gewährung des Vorsteuerabzuges erst nach Prüfung, ob der entsprechende Umsatz auch vom leistenden Unternehmer angemeldet worden ist, stellt unseres Erachtens eine nicht gerechtfertigte einseitige Risikoverlagerung auf die Ebene des Leistungsempfängers dar. Ob der leistende Unternehmer seine Umsätze rechtzeitig anmeldet, liegt außerhalb der Einflusssphäre des Leistungsempfängers. Es bestünde bei einem für den Vorsteuerabzug notwendigen Datenabgleich die Gefahr, dass die Auszahlung berechtigter Vorsteueransprüche an die Unternehmen verspätet erfolgt und somit dringend benötigte Liquidität entzogen würde. Für den Vorsteuerabzug im Rahmen der Ist-Versteuerung muss es ausreichen, dass der Leistungsempfänger im Besitz einer Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne ist und den Umsatzsteuerbetrag an den leistenden Unternehmer gezahlt hat.
Soweit der Leistungsempfänger von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, ergibt sich für den leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) ein erheblicher Mehraufwand. Er muss sich nicht nur vergewissern, dass der Rechnungsbetrag gezahlt wurde, sondern auch ob gleichzeitig die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger an die staatliche Stelle abgeführt wurde, damit er den Ausgangsumsatz anmelden kann. Er muss also hinsichtlich der Begleichung der Umsatzsteuer sowohl eine externe als auch eine interne Recherche betreiben. Was aber passiert in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht an die staatliche Stelle abführt, gleichzeitig auch keinen Vorsteuerabzug geltend macht und dann nicht mehr ausfindig zu machen ist? Muss der leistende Unternehmer, der Steuerschuldner ist, dann die Umsatzsteuer aus dem Nettobetrag begleichen?

Sonstiges

Nach meiner Ansicht ist es nicht zutreffend, dass das vorliegende Modell im Gegensatz zum Reverse-Charge-Modell und zum Mittler-Modell dem Unternehmer die Nachforschung erspart, ob sein Leistungspartner Unternehmer ist oder nicht. Es wird mehrfach darauf hingewiesen, dass bei einem unternehmerischen Leistungsempfänger dessen Wirtschaftsidentifikationsnummer bei der elektronischen Anmeldung der Umsätze anzugeben ist. Die Möglichkeit zur Zahlung des Umsatzsteuerbetrages durch den Leistungsempfänger an eine staatliche Stelle ist nur bei zwischenunternehmerischen Umsätzen möglich. Der leistende Unternehmer ist demnach doch in aller Regel gezwungen, seinen Vertragspartner nach seinem Status als Unternehmer und nach dessen Wirtschaftsidentifikationsnummer zu befragen. Die Informationen zum Status des Kunden müssten also auch nach diesem Modell beschafft, gespeichert und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Im Übrigen können nicht unerhebliche Probleme auftreten, wenn der leistende Unternehmer unterscheiden soll, ob er an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder für dessen Privatsphäre leistet.

Ich hoffe, Euch mit unseren Überlegungen konstruktive Anregungen für die weitere Erörterung der Thematik gegeben zu haben und verbleibe.

mit sonnigen Grüßen
Euer
Eugen Schlachter