Der bürokratische Aufwand, der mit der korrekten Verwaltung und Beitragsabführung
von Geringverdiener-Beschäftigungsverhältnissen verbunden ist, dürfte
bekannt sein. Zurückführen lässt sich er sich im Wesentlichen
auf drei gesetzgeberische bzw. verwaltungstechnische Vorgaben:
1. Beitragsabführung an die Krankenkasse, bei der ein Geringverdiener-Arbeitnehmer versichert ist. (Dies ist, soweit ich das sehe, gesetzlich nicht explizit festgelegt, sondern wird aus § 173 SGB V abgeleitet. Gesetzlich festgelegt sind lediglich die Beitragssätze zur pauschalen Kranken- und Rentenversicherung.)
2. Zusammenrechnen aller Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitnehmers. (Gesetzliche Grundlage: § 8 Abs. 2 SGB IV; neu gefasst zum 01.04.1999.)
3. Begrenzung des Geringverdienerlohns auf monatlich 630 Mark / 325 Euro. (Gesetzliche Grundlage: § 8 Abs. 2 SGB IV; neu gefasst zum 01.04.1999.)
Die Aufgabenstellung ist, Vereinfachungsvorschläge zu machen, die zu keinen gesetzlichen Änderungen führen. In diesem Rahmen bleibt nur Spielraum in Bezug auf Vorgabe Nr. 1. Hierzu folgendes:
Für Arbeitnehmer, die unter die Geringverdiener-Regelung fallen, führt der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- (und Renten-) versicherung ab, ohne dass dem Arbeitnehmer daraus Ansprüche an die Krankenkasse erwachsen. Es ergibt sich also insofern kein zwingender Grund, dass die pauschalen Krankenkassenbeiträge jeweils der Krankenkasse zugeleitet werden müssten, bei der der Geringverdiener versichert ist. Dass es bei der verwaltungstechnischen Umsetzung der neuen Geringverdiener-Regelung dennoch zu einer Aufsplittung der pauschalen Krankenkassenbeiträge gekommen ist, erklärt sich allein aus dem Verteilungskampf zwischen den einzelnen Krankenkassen. Dieser Verteilungskampf muss jedoch nicht auf dem Rücken der Arbeitgeber ausgetragen werden.
Der oben skizzierte Vorschlag stellt das absolute Minimum dar, wenn in Bezug
auf das 325-Euro-Gesetz das Wort "Entbürokratisierung" überhaupt
in den Mund genommen werden soll.
An dieser Stelle ist noch auf die vom Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung vorgeschlagenen Verfahrenserleichterungen einzugehen:
zu Nr. 1 Einführung eines E-Mail-Verfahrens:
Abgesehen davon, dass noch lange nicht alle Arbeitnehmer mit E-Mail arbeiten
wollen oder können, löst der Vorschlag das Grundproblem nicht, dass
der Arbeitgeber seine Geringverdiener einzelnen Krankenkassen zuordnen und daher
die zu meldenden Entgelte auf die verschiedenen Krankenkassen, bei denen seine
Geringverdiener im Einzelnen versichert sind, aufteilen muss.
zu Nr. 2 Rückmeldung der Versicherungsnummer
an die Arbeitgeber:
Dieser Vorschlag bringt sicher eine Arbeitserleichterung für die Arbeitgeber,
aber nicht speziell in Bezug auf die 325-Euro-Regelung. Außerdem ist kritisch
anzumerken, weshalb diese an sich selbstverständliche Serviceleistung der
Versicherungsträger erst jetzt angeboten wird.
zu Nr. 3 Aufbau einer zentralen Informationsdatei
der Krankenkassen:
Hier gilt das gleiche wie zu Punkt 2.
zu Nr. 4 Vereinfachung im Meldeverfahren
für kurzfristig Beschäftigte:
Erstens ist es keine Neuerung, dass kurzfristig Beschäftigte bei ihrer
Krankenversicherung lediglich an- und abzumelden sind. Es kann hier also keine
aktuelle Verfahrenserleichterung vorliegen. Zweitens kann nicht im Ernst von
einer Verfahrenserleichterung gesprochen werden, wenn lediglich der (unveränderte
!) Gesetzestext durch Rechtsauslegung präzisiert wird.
Fazit: Die vorgelegten Verfahrenserleichterungen sollten politisch nicht als Entbürokratisierung der 325-Euro-Regelung verkauft werden. Dafür wird einfach zu wenig geboten.
Korrekturen bei den Geringverdiener-Jobs
Wenn jetzt an eine Änderung der 325-Euro-Regelung herangegangen werden soll, dann muss die Neuregelung vor allem eine entschiedene Vereinfachung des derzeit geltenden Regelungswerks bringen. Dabei ist eine Vereinfachung ungleich wichtiger als die Anhebung der Verdienst-Grenze auf 500 EUR.
Die Vereinfachung muss aus zwei Komponenten bestehen:
1. Ausdehnung der Geringverdiener-Jobs (welcher für den Arbeitnehmer abgaben- und steuerfrei ist und bei dem der Arbeitgeber die Abgaben allein trägt) für alle Arbeitnehmer
2. Abführung der Arbeitgeber-Abgaben
nur noch an eine zentrale Einzugs- und Verwaltungsstelle (und nicht an eine
Vielzahl von Krankenkassen)
Weshalb soll vereinfacht werden? Welche Vorteile hat eine Vereinfachung?
1. Entbürokratisierung:
Die derzeitige Geringverdiener-Regelung gilt nur für Personen, deren Arbeitslohn
aus allen Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr als 325 Euro beträgt.
Der Arbeitgeber muss also laufend überprüfen, ob der Arbeitnehmer
nicht noch anderweitig beschäftigt ist und durch das Zusammenrechnen aller
Jobs die 325-Euro-Grenze überschritten wird.
Das zweite Bürokratieproblem bei der jetzigen Regelung ist die Abführung
der Pauschalbeiträge für Krankenversicherung und Rentenversicherung
an die Krankenkasse, bei der der jeweilige Geringverdiener versichert ist.
Eine Neuregelung, die zum einen jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit eines Geringverdiener-Jobs bei einem Arbeitgeber einräumt und zum andern die Abführung der Arbeitgeber-Abgaben an eine zentrale Einzugs- und Verwaltungsstelle festlegt, brächte eine gewaltige Verwaltungsvereinfachung. Damit wäre für den Mittelstand mehr getan als durch die meisten Förderprogramme und Finanzhilfen. Außerdem würde diese Verwaltungsvereinfachung auch zur Dämpfung der Verwaltungskosten bei den Krankenkassen führen, was im Hinblick auf eine Stabilisierung der Krankenkassenbeiträge dringend notwendig ist.
2. Konjunkturschub durch eine schnelle
Ankurbelung des Alltagskonsums:
Vor der Neuregelung zum 01.04.1999 lief das Einkommen aus dem Geringverdienerjob,
den damals jeder Erwerbstätige zusätzlich zu seiner sonstigen Berufstätigkeit
ausüben durfte, erfahrungsgemäß überwiegend in die Befriedigung
von Konsumwünschen.
Die Öffnung der Geringverdiener-Jobs für alle Erwerbstätige bzw.
die Ermöglichung eines für den Arbeitnehmer nicht abgabenbelasteten
Hinzuverdienstes brächte daher voraussichtlich eine hochwirksame Belebung
der Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen des täglichen Konsums.
3. Zurückholen vieler Geringverdienerjobs
in die Legalität:
Nach dem 01.04.1999 verschwanden die gering entlohnten Zweitbeschäftigungsverhältnisse
weitgehend. Erstens, weil die Arbeitnehmer die finanziell unattraktiven und
mit bürokratischem Aufwand verbundenen Zweitbeschäftigungsverhältnisse
aufgegeben haben.
Zweitens, weil viele dieser Arbeitsverhältnisse seit dem 01.04.1999 schwarz
bezahlt werden.
4. Flankierende Maßnahme zu Teilzeitarbeit:
Es dürfte weitgehend Konsens sein, dass ein wichtiges Mittel zur Senkung
der Arbeitslosigkeit die Förderung der Teilzeitarbeit ist. Teilzeitarbeit
bedeutet jedoch Einkommensverluste. Daraus folgt unmittelbar, dass die Möglichkeit,
neben der Teilzeitarbeit noch einen abgabenfreien Geringverdienerjob auszuüben,
die Bereitschaft vieler Arbeitnehmer zur Teilzeitarbeit deutlich erhöhen
dürfte.
Wie kann eine vereinfachte Neuregelung aussehen
?
1. Eine zentrale Verwaltungsstelle:
Die Arbeitgeber-Abgaben für die Geringverdiener-Jobs müssen von einer
zentralen Stelle verwaltet werden. Am effektivsten würden sicher die Finanzämter
arbeiten.
Vermutlich lässt sich jedoch die Zuständigkeit der Krankenkassen für die Geringverdienerabgaben nicht mehr rückgängig machen. Dann aber muss auf jeden Fall geregelt sein, dass diese Abgaben von nur einer zentralen Krankenversicherungsanstalt verwaltet werden. (Dies umfasst die An- und Abmeldung, die Jahresentgeltmeldungen sowie die monatlichen Beitragsnachweise.) Die Pauschalbeiträge werden dann aber nicht an die einzelnen Krankenkassen entsprechend den Entgelten der Geringverdiener-Arbeitnehmer aufgeteilt und an die einzelnen Krankenkassen weitergeleitet - weil genau dies den Großteil des Verwaltungsaufwands für den Arbeitgeber impliziert.
Als Verwendungszweck für die pauschalen Krankenkassenbeiträge bieten sich ein Zuschuss für Gemeinschaftsaufgaben oder Zuschüsse zu den verschiedenen Ausgleichszahlungen zwischen den einzelnen Krankenkassen an. Da durch diese Vereinfachungsregelung die Höhe des GesamtBeitragsaufkommens bei der pauschalen Krankenversicherung nicht tangiert wird und gleichzeitig die einzelnen Krankenkassen von der aufwendigen Verwaltung der Pauschalbeiträge befreit werden, wäre auch diese Regelung für die Krankenkassenseite vorteilhaft.
Für die Arbeitgeberseite bedeutet diese Regelung gegenüber der jetzigen
Handhabung eine echte Entbürokratisierung:
· Es muss nur noch ein monatlicher Beitragsnachweis erstellt werden und
die Zahlung des monatlichen Beitrags erfolgt nur an eine Zentralstelle.
· Ein Krankenkassenwechsel des Geringverdieners verursacht keinen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand mehr.
2. Geringverdiener-Nachweiskarte
Jeder Arbeitnehmer erhält - analog zur Lohnsteuerkarte - auf Antrag eine
Geringverdienerkarte von der zentralen Krankenkasse (lt. Punkt 1) ausgestellt,
die er dem Arbeitgeber vorlegt. Nur bei Vorlage dieser Geringverdiener-Nachweiskarte
darf der Arbeitgeber die Geringverdiener-Regelung anwenden.
Andererseits hat der Arbeitgeber die Sicherheit, dass die Anwendung der Geringverdiener-Regelung
zu Recht erfolgt.
Gegenfinanzierung
Sicherlich ist es teilweise so, dass Arbeitslohn, der derzeit regulär versteuert und sozialversichert wird, nach der vorgeschlagenen Neuregelung unter die günstigere Pauschalisierungsregelung fällt. Die sich daraus ergebenden Einnahmen-Ausfälle bei der Lohnsteuer dürften vernachlässigbar sein. Die Einnahmen-Ausfälle bei der Sozialversicherung dürften durch folgende Maßnahmen bzw. Entwicklungen ausgeglichen, möglicherweise sogar überkompensiert werden:
1. Anhebung der Arbeitgeber-Abgaben-Pauschale
von 22 Prozent auf 25 Prozent:
Derzeit zahlen die Arbeitgeber eine Pauschale von 10 Prozent des Arbeitslohns
an die jeweils beitragsberechtigte Krankenkasse. Weitere 12 Prozent gehen an
die Rentenversicherungsträger. Eine Erhöhung der Krankenkassenbeiträge
um 3 Prozentpunkte würde sich bei gleichzeitig stattfindender Entbürokratisierung
problemlos durchsetzen lassen.
2. Das Aufkommen aus den Arbeitgeberabgaben wird sich schon allein dadurch erhöhen, dass Schwarzarbeitsverhältnisse legalisiert werden.
3. Diskutiert wird derzeit, die Einkommensgrenze von 325 EUR auf 500 EUR anzuheben. Wird die Einkommensgrenze bei 325 EUR belassen oder auf lediglich 400 EUR angehoben, ergibt sich auch daraus ein Finanzierungsspielraum für die vorgeschlagene Vereinfachung und für die Ausdehnung der Geringverdiener-Möglichkeit für alle Arbeitnehmer.
Ursula Maurer-Härle
Steuerberaterin