Positionspapier des Verbandes UnternehmensGrün e.V. vom 31. Juli 2003 zum 3. Konsultationspapier des Baseler Ausschusses

[zu weiteren Positionspapieren von Eugen Schlachter]

Die positiven Entwicklungen in der Diskussion um das dritte Konsultationspapier sind zu begrüßen. Es bestehend jedoch weiterhin Sachverhalte, die einer Überarbeitung bedürfen. Wenngleich der Zeitplan des Baseler Ausschusses bis zur Veröffentlichung der endgültigen Eigenkapitalregelungen sehr eng erscheint, darf dies nicht dazu führen, dass berechtigte Interesses der Kreditwirtschaft und der weiteren betroffenen Personenkreise aus Zeitmangel nicht berücksichtigt werden.

1. Anwendung des auf Internen Ratings basierenden Basisansatzes (IRB-Basisansatz)
Der württembergische Genossenschaftsverband hält es für sinnvoll und möglich, dass die angeschlossenen Volksbanken Raiffeisenbanken den IRB-Basisansatz nach Verabschiedung der neuen Eigenkapitalregeln in großen Teilen des Kreditgeschäftes anwenden. Die internen Ratings werden bereits seit Jahren aus betriebswirtschaftlichen Gründen im Kreditgeschäft mit den mittelständischen Firmenkunden verwendet. Allerdings bedürfen die Regelungen des IRB-Basisansatzes weiterer Verbesserungen bevor diese das Prädikat "praxisgerecht" erhalten können: ? Die formalen Anforderungen an den Ratingprozess sind nicht sachgerecht. Unter anderem ist beispielsweise nach dem aktuellen Konsultationspapier jede "Rechtsperson" separat zu raten. Betriebswirtschaftlich ist oftmals eine konsolidierte Betrachtung von Kreditnehmern aussagefähiger und praxisgerechter. Die erforderliche Vergabe von separaten Ratings - für betriebswirtschaftliche und aufsichtsrechtliche Zwecke - ist nicht zielführend und führt in der Praxis nur zu Verwirrungen. Die zusätzlichen Prozesskosten für das Rating würden daneben eine Verteuerung der Kreditkonditionen zur Folge haben. ? Die Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeiten innerhalb des Ratings hat nach den Anforderungen im Konsultationspapier auf den Zeithorizont von einem Jahr zu erfolgen. Die Ratingzuordnung soll dagegen einen längeren Zeithorizont und somit eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit berücksichtigen. Auch diese Anforderung ist nicht zielführend, da sie zu einer Verwässerung der tatsächlichen Risikostrukturen führt. Die höhere Ausfallwahrscheinlichkeit würde ebenfalls höhere Kreditkonditionen bedingen. ? Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren, welches zur Anerkennung des IRB-Basisansatzes erforderlich ist, bringt zusätzliche Belastungen für die anwendenden mittelständischen Kreditinstitute (Kreditgenossenschaften u. Sparkassen). Zusammen mit dem fehlenden verbindlichen Rahmen für diese Vor-Ort-Prüfungen macht es den IRB-Ansatz unattraktiv. ? Bei Anwendung des IRB-Basisansatzes steigen die Offenlegungspflichten im Rahmen der 3. Säule "Marktdisziplin" deutlich an. Diese Informationen sind für potenzielle Investoren im Rahmen eines transparenten Kapitalmarktes gedacht. Da Kreditgenossenschaften und Sparkassen keine kapitalmarktorientierten Unternehmen sind, ist der Nutzen dieser zusätzlichen Informationen zu hinterfragen.

2. Ein dauerhafter Partial Use ist notwendig
Der so genannte "partial use" beinhaltet die grundsätzliche Möglichkeit, die Regelungen des Internen Ratingansatzes auf Teilbereiche des Kreditportfolios bzw. des Konzern anzuwenden. Im Konsultationspapier des Baseler Ausschusses ist ein dauerhafter partial use nicht zulässig. Das Verbot des partial use soll beispielsweise verhindern, dass Bank-Konzerne Finanzierungen von bonitätsmäßig guten Kreditnehmern über die Tochterunternehmen vornehmen, welche die Eigenkapitalanforderungen auf Basis interner Ratings vornehmen und schlechte Kreditnehmer über andere Tochterunternehmen, welche auf Basis des Standardansatzes ihre Eigenkapitalanforderungen ermitteln. In diesen Fällen könnten Konzerne die positiven Effekte in vollem Umfang nutzen ohne die eigenkapitalerhöhenden Faktoren berücksichtigen zu müssen. Vor diesem Hintergrund ist das Verbot eines partial use zur Wahrung der Chancengleichheit zu begrüßen. Die derzeitge Ausgestaltung des Verbotes des partial use kann jedoch dazu führen, dass Kreditgenossenschaften den günstigeren Internen Rating Ansatz für das klassische Kreditgeschäft nicht nutzen können, nur weil die Voraussetzungen für Interne Ratings von Wertpapieren staatlicher Stellen oder von Banken nicht vorliegen. Die Möglichkeit eines partial use für abgrenzbare Teilbereiche des Kreditportfolios muss geschaffen werden, d.h. Einführung des internen Ratingsansatzes in Teilbereichen bei gleichzeitiger und dauerhafter Anwendung des Standardansatzes für andere Kreditarten. Diese Vorgehensweise ermöglicht die Entwicklung und den Einsatz von Ratingsystemen in den Kreditsegmenten, in denen sich dieses betriebswirtschaftlich lohnen. Hierbei liegen die Kosten für die Verwendung von internen Ratings (Entwicklung von Ratingsystemen, Aufbau von Datenhistorien) in einem angemessenen Verhältnis zu den positiven Erkenntnissen für die betriebswirtschaftliche Kreditrisikomessung und möglichen Eigenkapitalerleichterungen. Ansonsten wird sich der Übergang vom Standardansatz zum IRB-Ansatz erheblich verzögern und somit höhere Kosten für die Kreditinstitute und den Mittelstand zukommen. Die Bankenaufsicht könnte sich im Rahmen des Bankaufsichtlichen Überprüfungsprozesses (Säule II) davon überzeugen, dass die Möglichkeit eines Partial Use von den Banken nicht zur selektiven Eigenkapitalverringerung (sog. "Cherry Picking") genutzt wird. Wenn sämtliche Kredite des Kreditportfolios über den IRB-Ansatz erfasst werden müssten, heißt dies, dass auch kleinere Institute z.B. Forderungen aus Wertpapieren an Zentralstaaten oder Kreditinstitute selbst raten müssten. Gerade in diesen Segmenten wäre jedoch der sinnvolle Rückgriff auf extern vorliegende Daten der externen Ratingagenturen verwehrt.

3. Die Zuordnungskriterien für Kredite des Retail-Portfolios sind flexibel zu gestalten
Die Abgrenzung zwischen Krediten an Unternehmen (Corporates) und Krediten, welche in das so genannte Retail-Portfolio zugeordnet werden können (Medium and smaller sized corporates), sollte möglichst weit gefasst werden. Eine flexible Regelung ermöglicht einem Kreditinstitut eine an betriebswirtschaftlichen Erfordernissen ausgerichtete und praxisgerechte Abgrenzung zwischen Mittelstandsfinanzierungen und Finanzierungen von großen Unternehmen oder internationalen Konzernen. Durch eine derartige Abgrenzung wird einem Kreditinstitut die Möglichkeit gegeben, Finanzierungen des Mittelstands zusammen mit Krediten an Privatkunden zu Portfolien zusammenzufassen. Nach den derzeitigen Regelungen, erfordern diese Portfolien eine deutlich geringere Eigenkapitalunterlegung. Durch die geringen Korrelationen der mittelständischen Kreditnehmer untereinander ist diese Vorgehensweise auch sachlich gerechtfertigt. In der Folge können durch flexible Definitionen mittelständische Kreditnehmer in den Kreditkonditionen von günstigeren Eigenkapitalkosten profitieren.

4. Die Anforderungen an die Rating-Verfahren für Kredite im Retail-Portfolio sind zu komplex
Das Baseler Konsultationspapier bietet für die verschiedenen Kreditportfolien regelmäßig zwei Möglichkeiten die Eigenkapitalunterlegung auf Basis interner Ratings zu messen: den IRB-Basisansatz und den IRB-Fortgeschrittenenansatz. Diese Vorgehensweise wird begrüßt und trägt den unterschiedlichen Anforderungen der Kreditwirtschaft Rechnung. Daher ist es aus unserer Sicht unverständlich, warum für die Kredite im Retail-Portfolio kein IRB-Basisansatz für die Berechnung der erforderlichen Eigenkapitalunterlegung vorgesehen ist. Neben den Ausfallwahrscheinlichkeiten müssen die voraussichtlichen Kreditverluste pro Engagement geschätzt werden. Diese vom Ausschuss geforderte aufwändigere Vorgehensweise kann zu zeitlichen Verzögerungen bis zur Einführung der Ratingverfahren beim einzelnen Institut führen. Die Einführung eines IRB-Basisansatzes im Retail-Bereich ist notwendig.

5. Stärkere Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind notwendig
Kredite an Unternehmen, deren Umsätze über 5 Mio. ? (Grenze für die Zuordnung zum Retailbereich) und unterhalb 50 Mio. ? liegen, erhalten gegenüber großen Unternehmen (Corporates) eine vergünstigte Eigenkapitalunterlegung. Allerdings ist der Abstand zwischen den Risikogewichten im Retailbereich und der höchstmöglichen Vergünstigung für KMU zu groß. Eine stärkere Absenkung der Risikogewichte für Unternehmen, deren Umsätze die Retailgrenze knapp überschreiten, ist notwendig.

6. Eine verbesserte Anerkennung von Grundpfandrechten als Sicherheit ist anzustreben
Während bei sog. finanziellen Sicherheiten (in erster Linie Wertpapiere) im internen Ratingansatz (Basisansatz) die Eigenkapitalbelastung eines Kredites auf Null reduziert werden kann, ist beispielsweise bei Grundpfandrechten - auch bei einer sehr deutlichen Übersicherung - lediglich eine Reduzierung um ca. 20% möglich. Gerade Grundpfandrechte dominieren jedoch als Sicherheit bei der Finanzierung von mittelständischen Kreditnehmern. Daher ist eine deutliche Verbesserung der Anerkennung von Grundpfandrechten als eigenkapitalmindernde Sicherheiten erforderlich.

7. Sicherheiten sind generell stärker zu berücksichtigen
Die Inhalte des dritten Konsultationspapieres zur Anerkennung von weiteren Sachsicherheiten sind positiv. Jedoch sind die Anerkennungsvoraussetzungen punktuell so ausgestaltet, dass Sicherheiten vom theoretischen Regelungsinhalt angesetzt werden dürfen, die Umsetzung in der Praxis jedoch an zu komplexen und praxisfremden Anforderungen scheitern kann. So müssen bei physischen Sicherheiten (z.B. Sicherungsübereignungen) nach Ansicht des Ausschusses ausreichend liquide Märkte und bewährte, allgemein anerkannte und öffentlich verfügbare Marktpreise vorhanden sein. Bei der Verpfändung von finanziellen Forderungen (z.B. aus Lieferungen und
Leistungen) müssen die Institute sicherstellen, dass eindeutige Rechte an den Erlösen bestehen. Zusätzlich wird der Nachweis verlangt, dass die Forderungen nicht übermäßig mit dem Kreditnehmer korreliert sind. Daneben ist bei Anwendung des einfachen Standardansatzes die Berücksichtigung von Sicherungsübereignungen oder Forderungsabtretungen bei der Berechnung der erforderlichen Eigenkapitalunterlegung überhaupt nicht zulässig. Eine verbesserte Anrechnung dieser Sicherheiten unter Berücksichtigung von praxisgerechteren formalen Anforderungen ist notwendig. Die turnusmäßige Überprüfung von Sicherheiten erfolgt in der Praxis unter betriebswirtschaftlichen Erwägungen in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers. Bei schlechteren Engagements erfolgt eine laufende und zeitnahe Überprüfung der Sicherheiten; bei bonitätsmäßig guten Kreditnehmern, deren Engagements störungsfrei bedient werden, ist dies nicht erforderlich. Der vorgesehen Turnus, wonach einzelne Sicherheiten mindestens alle sechs Monate neu zu bewerten sind, ist auf mindestens zwölf Monate auszudehnen.

8. Keine höhere Eigenkapitalunterlegung für Beteiligungen
Eine bewährte Vorgehensweise innerhalb des genossenschaftlichen Verbundes ist die Arbeitsteilung zwischen Kreditgenossenschaften und den genossenschaftlichen Zentralbanken bzw. Sparkassen und Landesbanken, den Rechenzentren und anderen Verbundunternehmen. Zu diesem Zweck halten die Primärinstitute Beteiligungen an diesen Unternehmen. Diese Beteiligungen bringen die Zusammenarbeit innerhalb des Verbundes zum Ausdruck. Die erforderliche Eigenkapitalunterlegung insgesamt und die Berechnung derselben müssen diesem Umstand Rechnung tragen. Die derzeitigen Entwürfe sehen deutlich höhere Eigenkapitalanforderungen vor. Die Berechnung der Risikogewichte ist dabei so gestaltet, dass sich der Ausschuss sich im dritten Konsultationspapier genötigt sah, eine Begrenzung aufzunehmen, damit nicht mehr als ein 100 %-ige Eigenkapitalunterlegung (Eigenkapitalabzug) erforderlich wird. Im Übrigen werden im einfachen Standardansatz die nicht börsennotierten Beteiligungen gegenüber den börsennotierten Beteiligungen mit höheren Eigenkapitalanforderungen bestraft. Diese Ungleichbehandlung ist im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen an den Aktienbörsen sachlich nicht gerechtfertigt. Gerade die den Mittelstand finanzierenden Kreditgenossenschaften und Sparkassen dürfen nicht durch derartige Regelungen benachteiligt werden. Höhere Eigenkapitalanforderungen in diesem Bereich können als Gemeinkosten ebenfalls eine Erhöhung von Kreditkonditionen zur Folge haben.

9. Keine Eigenkapitalunterlegung für erwartete Verluste
Als Ergebnis des Internen Ratings erhält der Kreditnehmer eine bestimmte, von der Bonität abhängige Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet. Eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,5 % beinhaltet die Erwartung, dass in dieser Ratingklasse im langfristigen Durchschnitt innerhalb eines Jahres bei fünf von 1000 Kreditnehmern Leistungsstörungen im Kreditengagement auftreten werden, welche zu Verlusten bei der Bank führen. Dieser sogenannte "erwartete Verlust" wird bei einer risikogerechten Kalkulation des Zinses im Sinne einer Versicherungsprämie berücksichtigt. Die Abdeckung dieser erwarteten Verluste erfolgt durch bereits realisierte oder zukünftige Zinserträge. Eine zusätzliche Eigenkapitalunterlegung dieser erwarteten Verluste würde eine doppelte Unterlegung der Risiken bedeuten und ist daher zu verneinen. Die im Konsultationspapier zur teilweisen Berücksichtigung dieses Sacherhaltes enthaltene Vorgehensweise im Retail-Portfolio ist zu begrüßen. Allerdings sehen wir es als notwendig an, diese Vorgehensweise innerhalb des Retail-Portfolios weiter auszudehnen und auch in anderen Portfolien bei der Berechnung der Risikogewichte zu berücksichtigen. Auch die Möglichkeit, Positionen der Risikovorsorge (Einzel- und
Pauschalwertberichtigungen) von den Eigenkapitalanforderungen für erwartete Verluste abzuziehen, ändert hieran nichts. Hierdurch würde zum einen eine Diskussion über die Definition des bankaufsichtlichen Eigenkapitals
ausgelöst; zum anderen ließen sich gravierende Wettbewerbsverzerrungen auf Grund international unterschiedlicher bilanzieller und steuerrechtlicher Vorschriften für die Anerkennung von Wertberichtigungen, Rückstellungen und sonstiger Risikovorsorge nicht vermeiden.

10. Die Behandlung der operationellen Risiken ist nicht ausgereift
Die Tatsache dass der Baseler Ausschuss das Thema Operationelle Risiken aufgreift und als separates Risikofeld für die Eigenkapitalanforderungen ist grundsätzlich zu begrüßen. Wenngleich die Behandlung von operationellen Risiken ein bankinternes Thema ist, so ist dennoch zu erwarten, dass die erforderliche Eigenkapitalunterlegung dieser Risiken ebenfalls als Gemeinkosten auch ihren Niederschlag in höheren Kreditkonditionen finden. Die bankaufsichtliche Behandlung operationeller Risiken muss daher für alle Banken in einer Weise erfolgen, die keine Wettbewerbsverzerrungen oder Benachteiligungen einzelner Bankengruppen mit sich bringt. Die aktuelle Diskussion zeigt, dass insbesondere bei Kreditgenossenschaften und Sparkassen die Instrumente zur Messung operationeller Risiken oftmals nicht vorhanden sind und erst noch entwickelt werden müssen. Wir schlagen deshalb vor, dass ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der neuen Eigenkapitalvereinbarung im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren Erfahrungen mit operationellen Risiken gesammelt werden. Erst nach diesem Zeitraum, in dem sich die Banken in diesem Bereich weiterentwickeln und Konzepte zur Risikomessung sammeln, erfolgt auf der Basis der dann vorhandenen besseren Erkenntnisse die endgültige Festlegung der Eigenkapitalunterlegung.

11. Ein verbindlicher Rahmen für die Vor-Ort-Prüfungen der Bankaufsicht ist notwendig
Nach Verabschiedung der neuen Eigenkapitalanforderungen sollen sich die nationalen Bankaufsichten im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen über das sogenannten "Aufsichtlichen Überprüfungsverfahren" über die Geschäfts- und Risikopolitik des Institutes informieren. In diesem Zusammenhang wird die Erwartungshaltung der Bankaufsicht formuliert, dass die Institute über eine höhere Eigenkapitalausstattung als die aufsichtsrechtlich geforderte Mindesteigenkapitalausstattung verfügen und gleichzeitig der Bankaufsicht das Recht eingeräumt, eine höhere Eigenkapitalausstattung zu verlangen. Mit Verabschiedung der neuen Eigenkapitalvereinbarung ist eine verbindliche und gemeinsam erarbeitete Basis zwischen Bankaufsicht und Kreditwirtschaft vorhanden, auf deren Grundlage die beteiligten Parteien arbeiten. Der Aufsichtliche Überprüfungsprozess darf nicht als "Hintertür" der Bankaufsicht verwendet werden, um Eigenkapitalanforderungen für Bereiche zu formulieren, welche nicht in die Vereinbarung aufgenommen wurden. Eine "subjektive" Bankaufsicht, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Instituten und Institutsgruppen führt, könnte die Folge sein. Im Rahmen der weiteren Konsultation ist daher im Interesse der beteiligten Parteien ein Rahmen abzustecken, der eine allzu eingriffsintensive Aufsicht verhindert.

12. Die Anforderungen an die Überwachung der Zinsänderungsrisiken sind nicht verhältnismäßig
Kreditinstitute mit hohen Zinsänderungsrisiken werden bei ungünstiger Entwicklung der Zinsen Ertragseinbußen zu verzeichnen haben. Derartige Institute sollen zukünftig im Rahmen der Bankaufsicht als sogenannte "Ausreißer-Banken" identifiziert werden. Grundsätzlich ist diese Vorgehensweise der Bankaufsicht zu begrüßen. Die Anforderung an die Messung der Zinsänderungsrisiken über das im Konsultationspapier ausschließlich genannte Barwertkonzept erfordert jedoch von den einzelnen Instituten den Einsatz der modernsten und anspruchsvollsten Methoden. Für kleinere Institute mit einfachen Produkten und überschaubaren Zinsänderungsrisiken auf Basis der derzeitigen Messverfahren sind diese Anforderungen nicht akzeptabel.

13. Die Offenlegungspflichten der Kreditinstitute sind zu weitgehend
Die vom Baseler Ausschuss vorgeschlagenen Publizitätspflichten von Kreditinstituten sind sehr weitreichend und überaus detailliert. Sie sind auf die Erfordernisse international tätiger und kapitalmarktorientierter Banken ausgelegt und sollen für die Marktteilnehmer Transparenz über die Risikolage der Banken schaffen. Für eine regional tätige Volksbank Raiffeisenbank sind analoge Publizitätspflichten nicht gerechtfertigt. Das uneingeschränkte Informationsrecht der Marktteilnehmer darf nicht mit Verschwiegenheitsverpflichtungen der Kreditinstitute kollidieren. Die Vielzahl der offenzulegenden Einzelinformationen erschwert dem Leser den tatsächlichen Einblick in die Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage. Außerdem sehen wir Konflikte zwischen einzelnen Publizitätserfordernissen und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Volksbanken Raiffeisenbanken. Wesentlich erweitert wurden beispielsweise die Offenlegungspflichten der Banken über deren Risikostrukturen. Das Baseler Konsultationspapier sieht eine Gliederung der Kreditengagements in toto und speziell der Not leidenden Kreditengagements nach Branchen vor. Bei dieser Offenlegungsvorschrift ist zu befürchten, dass durch die geringe Anzahl von Kreditnehmern einzelner Branchen in kleineren und mittleren Kreditinstituten aus der Publizität der Institute auf die jeweiligen Kreditnehmer geschlossen werden kann. Dies ist mit den Geheimhaltungspflichten der Banken unvereinbar. Aus vorgenannten Gründen fordern wir Offenlegungserleichterungen für regional tätige Institute, die keine börsennotierten Wertpapiere emittieren.

14. Transformation der Baseler Regelungen in Brüssel
Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die genannten Punkte im weiteren Konsultationsprozess des Baseler Ausschusses berücksichtigt werden. Sollten sich dort jedoch bestimmte Sachverhalte wegen der weltweiten Sichtweise (USA, Japan, andere Interessengruppen) nicht regeln lassen, so sind diese hilfsweise in Brüssel - als zweit beste Lösung - einzubringen. Eine Änderung kann sich jedoch nur auf Einzelfälle beziehen. Eventuelle Wahlrechte sind im Sinne der vorgenannten Ausführungen auszuüben. Da Brüssel und Berlin die Gradmesser für die Umsetzung der Basler Beschlüsse in nationales Recht sind, muss im Rahmen der Umsetzung sichergestellt werden, dass keine Zweiklassengesellschaft im bundesdeutschen Bankwesen entsteht. Große und kleine Kreditinstitute müssen die gleiche Chancen haben, von den Kapitalerleichterungen zu profitieren. Bei einer nur partielle Anwendung der neuen Regelungen auf große Institute, könnten diese bonitätsmäßig gute Kreditnehmer mit besseren Konditionen bedienen. Eine tendenzielle Verschlechterung der Strukturen in den Kreditportfolios von Kreditgenossenschaften und anderer regional tätiger Institute wäre die Folge. In Europa ist der zeitliche und inhaltlich weitgehende Gleichklang zwischen BASEL II und Brüssel dem zu ändernden Kreditwesengesetz allein schon aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit in dem gemeinsamen Binnenmarkt der EU unverzichtbar. Die derzeitigen Aktivitäten auf EU-Ebene dürfen den Umsetzungszeitplan der neuen Eigenkapitalvorschriften nicht gefährden.

Eugen Schlachter
Maselheim, 31. Juli 2003
UnternehmensGrün e.V.
Eugen Schlachter
Mitglied des Vorstandes


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