Positionspapier des Verbandes UnternehmensGrün
e.V. vom 31. Juli 2003 zum 3. Konsultationspapier des Baseler Ausschusses
[zu
weiteren Positionspapieren von Eugen Schlachter]
Die positiven Entwicklungen in der Diskussion um das dritte Konsultationspapier sind zu begrüßen. Es bestehend jedoch weiterhin Sachverhalte, die einer Überarbeitung bedürfen. Wenngleich der Zeitplan des Baseler Ausschusses bis zur Veröffentlichung der endgültigen Eigenkapitalregelungen sehr eng erscheint, darf dies nicht dazu führen, dass berechtigte Interesses der Kreditwirtschaft und der weiteren betroffenen Personenkreise aus Zeitmangel nicht berücksichtigt werden.
1. Anwendung des auf Internen Ratings basierenden Basisansatzes (IRB-Basisansatz)
Der württembergische Genossenschaftsverband hält es für sinnvoll
und möglich, dass die angeschlossenen Volksbanken Raiffeisenbanken den
IRB-Basisansatz nach Verabschiedung der neuen Eigenkapitalregeln in großen
Teilen des Kreditgeschäftes anwenden. Die internen Ratings werden bereits
seit Jahren aus betriebswirtschaftlichen Gründen im Kreditgeschäft
mit den mittelständischen Firmenkunden verwendet. Allerdings bedürfen
die Regelungen des IRB-Basisansatzes weiterer Verbesserungen bevor diese das
Prädikat "praxisgerecht" erhalten können: ? Die formalen
Anforderungen an den Ratingprozess sind nicht sachgerecht. Unter anderem ist
beispielsweise nach dem aktuellen Konsultationspapier jede "Rechtsperson"
separat zu raten. Betriebswirtschaftlich ist oftmals eine konsolidierte Betrachtung
von Kreditnehmern aussagefähiger und praxisgerechter. Die erforderliche
Vergabe von separaten Ratings - für betriebswirtschaftliche und aufsichtsrechtliche
Zwecke - ist nicht zielführend und führt in der Praxis nur zu Verwirrungen.
Die zusätzlichen Prozesskosten für das Rating würden daneben
eine Verteuerung der Kreditkonditionen zur Folge haben. ? Die Ermittlung der
Ausfallwahrscheinlichkeiten innerhalb des Ratings hat nach den Anforderungen
im Konsultationspapier auf den Zeithorizont von einem Jahr zu erfolgen. Die
Ratingzuordnung soll dagegen einen längeren Zeithorizont und somit eine
höhere Ausfallwahrscheinlichkeit berücksichtigen. Auch diese Anforderung
ist nicht zielführend, da sie zu einer Verwässerung der tatsächlichen
Risikostrukturen führt. Die höhere Ausfallwahrscheinlichkeit würde
ebenfalls höhere Kreditkonditionen bedingen. ? Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren,
welches zur Anerkennung des IRB-Basisansatzes erforderlich ist, bringt zusätzliche
Belastungen für die anwendenden mittelständischen Kreditinstitute
(Kreditgenossenschaften u. Sparkassen). Zusammen mit dem fehlenden verbindlichen
Rahmen für diese Vor-Ort-Prüfungen macht es den IRB-Ansatz unattraktiv.
? Bei Anwendung des IRB-Basisansatzes steigen die Offenlegungspflichten im Rahmen
der 3. Säule "Marktdisziplin" deutlich an. Diese Informationen
sind für potenzielle Investoren im Rahmen eines transparenten Kapitalmarktes
gedacht. Da Kreditgenossenschaften und Sparkassen keine kapitalmarktorientierten
Unternehmen sind, ist der Nutzen dieser zusätzlichen Informationen zu hinterfragen.
2. Ein dauerhafter Partial Use ist notwendig
Der so genannte "partial use" beinhaltet die grundsätzliche Möglichkeit,
die Regelungen des Internen Ratingansatzes auf Teilbereiche des Kreditportfolios
bzw. des Konzern anzuwenden. Im Konsultationspapier des Baseler Ausschusses
ist ein dauerhafter partial use nicht zulässig. Das Verbot des partial
use soll beispielsweise verhindern, dass Bank-Konzerne Finanzierungen von bonitätsmäßig
guten Kreditnehmern über die Tochterunternehmen vornehmen, welche die Eigenkapitalanforderungen
auf Basis interner Ratings vornehmen und schlechte Kreditnehmer über andere
Tochterunternehmen, welche auf Basis des Standardansatzes ihre Eigenkapitalanforderungen
ermitteln. In diesen Fällen könnten Konzerne die positiven Effekte
in vollem Umfang nutzen ohne die eigenkapitalerhöhenden Faktoren berücksichtigen
zu müssen. Vor diesem Hintergrund ist das Verbot eines partial use zur
Wahrung der Chancengleichheit zu begrüßen. Die derzeitge Ausgestaltung
des Verbotes des partial use kann jedoch dazu führen, dass Kreditgenossenschaften
den günstigeren Internen Rating Ansatz für das klassische Kreditgeschäft
nicht nutzen können, nur weil die Voraussetzungen für Interne Ratings
von Wertpapieren staatlicher Stellen oder von Banken nicht vorliegen. Die Möglichkeit
eines partial use für abgrenzbare Teilbereiche des Kreditportfolios muss
geschaffen werden, d.h. Einführung des internen Ratingsansatzes in Teilbereichen
bei gleichzeitiger und dauerhafter Anwendung des Standardansatzes für andere
Kreditarten. Diese Vorgehensweise ermöglicht die Entwicklung und den Einsatz
von Ratingsystemen in den Kreditsegmenten, in denen sich dieses betriebswirtschaftlich
lohnen. Hierbei liegen die Kosten für die Verwendung von internen Ratings
(Entwicklung von Ratingsystemen, Aufbau von Datenhistorien) in einem angemessenen
Verhältnis zu den positiven Erkenntnissen für die betriebswirtschaftliche
Kreditrisikomessung und möglichen Eigenkapitalerleichterungen. Ansonsten
wird sich der Übergang vom Standardansatz zum IRB-Ansatz erheblich verzögern
und somit höhere Kosten für die Kreditinstitute und den Mittelstand
zukommen. Die Bankenaufsicht könnte sich im Rahmen des Bankaufsichtlichen
Überprüfungsprozesses (Säule II) davon überzeugen, dass
die Möglichkeit eines Partial Use von den Banken nicht zur selektiven Eigenkapitalverringerung
(sog. "Cherry Picking") genutzt wird. Wenn sämtliche Kredite
des Kreditportfolios über den IRB-Ansatz erfasst werden müssten, heißt
dies, dass auch kleinere Institute z.B. Forderungen aus Wertpapieren an Zentralstaaten
oder Kreditinstitute selbst raten müssten. Gerade in diesen Segmenten wäre
jedoch der sinnvolle Rückgriff auf extern vorliegende Daten der externen
Ratingagenturen verwehrt.
3. Die Zuordnungskriterien für Kredite des Retail-Portfolios sind
flexibel zu gestalten
Die Abgrenzung zwischen Krediten an Unternehmen (Corporates) und Krediten, welche
in das so genannte Retail-Portfolio zugeordnet werden können (Medium and
smaller sized corporates), sollte möglichst weit gefasst werden. Eine flexible
Regelung ermöglicht einem Kreditinstitut eine an betriebswirtschaftlichen
Erfordernissen ausgerichtete und praxisgerechte Abgrenzung zwischen Mittelstandsfinanzierungen
und Finanzierungen von großen Unternehmen oder internationalen Konzernen.
Durch eine derartige Abgrenzung wird einem Kreditinstitut die Möglichkeit
gegeben, Finanzierungen des Mittelstands zusammen mit Krediten an Privatkunden
zu Portfolien zusammenzufassen. Nach den derzeitigen Regelungen, erfordern diese
Portfolien eine deutlich geringere Eigenkapitalunterlegung. Durch die geringen
Korrelationen der mittelständischen Kreditnehmer untereinander ist diese
Vorgehensweise auch sachlich gerechtfertigt. In der Folge können durch
flexible Definitionen mittelständische Kreditnehmer in den Kreditkonditionen
von günstigeren Eigenkapitalkosten profitieren.
4. Die Anforderungen an die Rating-Verfahren für Kredite im Retail-Portfolio
sind zu komplex
Das Baseler Konsultationspapier bietet für die verschiedenen Kreditportfolien
regelmäßig zwei Möglichkeiten die Eigenkapitalunterlegung auf
Basis interner Ratings zu messen: den IRB-Basisansatz und den IRB-Fortgeschrittenenansatz.
Diese Vorgehensweise wird begrüßt und trägt den unterschiedlichen
Anforderungen der Kreditwirtschaft Rechnung. Daher ist es aus unserer Sicht
unverständlich, warum für die Kredite im Retail-Portfolio kein IRB-Basisansatz
für die Berechnung der erforderlichen Eigenkapitalunterlegung vorgesehen
ist. Neben den Ausfallwahrscheinlichkeiten müssen die voraussichtlichen
Kreditverluste pro Engagement geschätzt werden. Diese vom Ausschuss geforderte
aufwändigere Vorgehensweise kann zu zeitlichen Verzögerungen bis zur
Einführung der Ratingverfahren beim einzelnen Institut führen. Die
Einführung eines IRB-Basisansatzes im Retail-Bereich ist notwendig.
5. Stärkere Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) sind notwendig
Kredite an Unternehmen, deren Umsätze über 5 Mio. ? (Grenze für
die Zuordnung zum Retailbereich) und unterhalb 50 Mio. ? liegen, erhalten gegenüber
großen Unternehmen (Corporates) eine vergünstigte Eigenkapitalunterlegung.
Allerdings ist der Abstand zwischen den Risikogewichten im Retailbereich und
der höchstmöglichen Vergünstigung für KMU zu groß.
Eine stärkere Absenkung der Risikogewichte für Unternehmen, deren
Umsätze die Retailgrenze knapp überschreiten, ist notwendig.
6. Eine verbesserte Anerkennung von Grundpfandrechten als Sicherheit
ist anzustreben
Während bei sog. finanziellen Sicherheiten (in erster Linie Wertpapiere)
im internen Ratingansatz (Basisansatz) die Eigenkapitalbelastung eines Kredites
auf Null reduziert werden kann, ist beispielsweise bei Grundpfandrechten - auch
bei einer sehr deutlichen Übersicherung - lediglich eine Reduzierung um
ca. 20% möglich. Gerade Grundpfandrechte dominieren jedoch als Sicherheit
bei der Finanzierung von mittelständischen Kreditnehmern. Daher ist eine
deutliche Verbesserung der Anerkennung von Grundpfandrechten als eigenkapitalmindernde
Sicherheiten erforderlich.
7. Sicherheiten sind generell stärker zu berücksichtigen
Die Inhalte des dritten Konsultationspapieres zur Anerkennung von weiteren Sachsicherheiten
sind positiv. Jedoch sind die Anerkennungsvoraussetzungen punktuell so ausgestaltet,
dass Sicherheiten vom theoretischen Regelungsinhalt angesetzt werden dürfen,
die Umsetzung in der Praxis jedoch an zu komplexen und praxisfremden Anforderungen
scheitern kann. So müssen bei physischen Sicherheiten (z.B. Sicherungsübereignungen)
nach Ansicht des Ausschusses ausreichend liquide Märkte und bewährte,
allgemein anerkannte und öffentlich verfügbare Marktpreise vorhanden
sein. Bei der Verpfändung von finanziellen Forderungen (z.B. aus Lieferungen
und
Leistungen) müssen die Institute sicherstellen, dass eindeutige Rechte
an den Erlösen bestehen. Zusätzlich wird der Nachweis verlangt, dass
die Forderungen nicht übermäßig mit dem Kreditnehmer korreliert
sind. Daneben ist bei Anwendung des einfachen Standardansatzes die Berücksichtigung
von Sicherungsübereignungen oder Forderungsabtretungen bei der Berechnung
der erforderlichen Eigenkapitalunterlegung überhaupt nicht zulässig.
Eine verbesserte Anrechnung dieser Sicherheiten unter Berücksichtigung
von praxisgerechteren formalen Anforderungen ist notwendig. Die turnusmäßige
Überprüfung von Sicherheiten erfolgt in der Praxis unter betriebswirtschaftlichen
Erwägungen in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers.
Bei schlechteren Engagements erfolgt eine laufende und zeitnahe Überprüfung
der Sicherheiten; bei bonitätsmäßig guten Kreditnehmern, deren
Engagements störungsfrei bedient werden, ist dies nicht erforderlich. Der
vorgesehen Turnus, wonach einzelne Sicherheiten mindestens alle sechs Monate
neu zu bewerten sind, ist auf mindestens zwölf Monate auszudehnen.
8. Keine höhere Eigenkapitalunterlegung für Beteiligungen
Eine bewährte Vorgehensweise innerhalb des genossenschaftlichen Verbundes
ist die Arbeitsteilung zwischen Kreditgenossenschaften und den genossenschaftlichen
Zentralbanken bzw. Sparkassen und Landesbanken, den Rechenzentren und anderen
Verbundunternehmen. Zu diesem Zweck halten die Primärinstitute Beteiligungen
an diesen Unternehmen. Diese Beteiligungen bringen die Zusammenarbeit innerhalb
des Verbundes zum Ausdruck. Die erforderliche Eigenkapitalunterlegung insgesamt
und die Berechnung derselben müssen diesem Umstand Rechnung tragen. Die
derzeitigen Entwürfe sehen deutlich höhere Eigenkapitalanforderungen
vor. Die Berechnung der Risikogewichte ist dabei so gestaltet, dass sich der
Ausschuss sich im dritten Konsultationspapier genötigt sah, eine Begrenzung
aufzunehmen, damit nicht mehr als ein 100 %-ige Eigenkapitalunterlegung (Eigenkapitalabzug)
erforderlich wird. Im Übrigen werden im einfachen Standardansatz die nicht
börsennotierten Beteiligungen gegenüber den börsennotierten Beteiligungen
mit höheren Eigenkapitalanforderungen bestraft. Diese Ungleichbehandlung
ist im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen an den Aktienbörsen sachlich
nicht gerechtfertigt. Gerade die den Mittelstand finanzierenden Kreditgenossenschaften
und Sparkassen dürfen nicht durch derartige Regelungen benachteiligt werden.
Höhere Eigenkapitalanforderungen in diesem Bereich können als Gemeinkosten
ebenfalls eine Erhöhung von Kreditkonditionen zur Folge haben.
9. Keine Eigenkapitalunterlegung für erwartete Verluste
Als Ergebnis des Internen Ratings erhält der Kreditnehmer eine bestimmte,
von der Bonität abhängige Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet. Eine
Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,5 % beinhaltet die Erwartung, dass in dieser
Ratingklasse im langfristigen Durchschnitt innerhalb eines Jahres bei fünf
von 1000 Kreditnehmern Leistungsstörungen im Kreditengagement auftreten
werden, welche zu Verlusten bei der Bank führen. Dieser sogenannte "erwartete
Verlust" wird bei einer risikogerechten Kalkulation des Zinses im Sinne
einer Versicherungsprämie berücksichtigt. Die Abdeckung dieser erwarteten
Verluste erfolgt durch bereits realisierte oder zukünftige Zinserträge.
Eine zusätzliche Eigenkapitalunterlegung dieser erwarteten Verluste würde
eine doppelte Unterlegung der Risiken bedeuten und ist daher zu verneinen. Die
im Konsultationspapier zur teilweisen Berücksichtigung dieses Sacherhaltes
enthaltene Vorgehensweise im Retail-Portfolio ist zu begrüßen. Allerdings
sehen wir es als notwendig an, diese Vorgehensweise innerhalb des Retail-Portfolios
weiter auszudehnen und auch in anderen Portfolien bei der Berechnung der Risikogewichte
zu berücksichtigen. Auch die Möglichkeit, Positionen der Risikovorsorge
(Einzel- und
Pauschalwertberichtigungen) von den Eigenkapitalanforderungen für erwartete
Verluste abzuziehen, ändert hieran nichts. Hierdurch würde zum einen
eine Diskussion über die Definition des bankaufsichtlichen Eigenkapitals
ausgelöst; zum anderen ließen sich gravierende Wettbewerbsverzerrungen
auf Grund international unterschiedlicher bilanzieller und steuerrechtlicher
Vorschriften für die Anerkennung von Wertberichtigungen, Rückstellungen
und sonstiger Risikovorsorge nicht vermeiden.
10. Die Behandlung der operationellen Risiken ist nicht ausgereift
Die Tatsache dass der Baseler Ausschuss das Thema Operationelle Risiken aufgreift
und als separates Risikofeld für die Eigenkapitalanforderungen ist grundsätzlich
zu begrüßen. Wenngleich die Behandlung von operationellen Risiken
ein bankinternes Thema ist, so ist dennoch zu erwarten, dass die erforderliche
Eigenkapitalunterlegung dieser Risiken ebenfalls als Gemeinkosten auch ihren
Niederschlag in höheren Kreditkonditionen finden. Die bankaufsichtliche
Behandlung operationeller Risiken muss daher für alle Banken in einer Weise
erfolgen, die keine Wettbewerbsverzerrungen oder Benachteiligungen einzelner
Bankengruppen mit sich bringt. Die aktuelle Diskussion zeigt, dass insbesondere
bei Kreditgenossenschaften und Sparkassen die Instrumente zur Messung operationeller
Risiken oftmals nicht vorhanden sind und erst noch entwickelt werden müssen.
Wir schlagen deshalb vor, dass ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der neuen
Eigenkapitalvereinbarung im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren
Erfahrungen mit operationellen Risiken gesammelt werden. Erst nach diesem Zeitraum,
in dem sich die Banken in diesem Bereich weiterentwickeln und Konzepte zur Risikomessung
sammeln, erfolgt auf der Basis der dann vorhandenen besseren Erkenntnisse die
endgültige Festlegung der Eigenkapitalunterlegung.
11. Ein verbindlicher Rahmen für die Vor-Ort-Prüfungen der
Bankaufsicht ist notwendig
Nach Verabschiedung der neuen Eigenkapitalanforderungen sollen sich die nationalen
Bankaufsichten im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen über das sogenannten
"Aufsichtlichen Überprüfungsverfahren" über die Geschäfts-
und Risikopolitik des Institutes informieren. In diesem Zusammenhang wird die
Erwartungshaltung der Bankaufsicht formuliert, dass die Institute über
eine höhere Eigenkapitalausstattung als die aufsichtsrechtlich geforderte
Mindesteigenkapitalausstattung verfügen und gleichzeitig der Bankaufsicht
das Recht eingeräumt, eine höhere Eigenkapitalausstattung zu verlangen.
Mit Verabschiedung der neuen Eigenkapitalvereinbarung ist eine verbindliche
und gemeinsam erarbeitete Basis zwischen Bankaufsicht und Kreditwirtschaft vorhanden,
auf deren Grundlage die beteiligten Parteien arbeiten. Der Aufsichtliche Überprüfungsprozess
darf nicht als "Hintertür" der Bankaufsicht verwendet werden,
um Eigenkapitalanforderungen für Bereiche zu formulieren, welche nicht
in die Vereinbarung aufgenommen wurden. Eine "subjektive" Bankaufsicht,
die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Instituten und Institutsgruppen
führt, könnte die Folge sein. Im Rahmen der weiteren Konsultation
ist daher im Interesse der beteiligten Parteien ein Rahmen abzustecken, der
eine allzu eingriffsintensive Aufsicht verhindert.
12. Die Anforderungen an die Überwachung der Zinsänderungsrisiken
sind nicht verhältnismäßig
Kreditinstitute mit hohen Zinsänderungsrisiken werden bei ungünstiger
Entwicklung der Zinsen Ertragseinbußen zu verzeichnen haben. Derartige
Institute sollen zukünftig im Rahmen der Bankaufsicht als sogenannte "Ausreißer-Banken"
identifiziert werden. Grundsätzlich ist diese Vorgehensweise der Bankaufsicht
zu begrüßen. Die Anforderung an die Messung der Zinsänderungsrisiken
über das im Konsultationspapier ausschließlich genannte Barwertkonzept
erfordert jedoch von den einzelnen Instituten den Einsatz der modernsten und
anspruchsvollsten Methoden. Für kleinere Institute mit einfachen Produkten
und überschaubaren Zinsänderungsrisiken auf Basis der derzeitigen
Messverfahren sind diese Anforderungen nicht akzeptabel.
13. Die Offenlegungspflichten der Kreditinstitute sind zu weitgehend
Die vom Baseler Ausschuss vorgeschlagenen Publizitätspflichten von Kreditinstituten
sind sehr weitreichend und überaus detailliert. Sie sind auf die Erfordernisse
international tätiger und kapitalmarktorientierter Banken ausgelegt und
sollen für die Marktteilnehmer Transparenz über die Risikolage der
Banken schaffen. Für eine regional tätige Volksbank Raiffeisenbank
sind analoge Publizitätspflichten nicht gerechtfertigt. Das uneingeschränkte
Informationsrecht der Marktteilnehmer darf nicht mit Verschwiegenheitsverpflichtungen
der Kreditinstitute kollidieren. Die Vielzahl der offenzulegenden Einzelinformationen
erschwert dem Leser den tatsächlichen Einblick in die Vermögens-,
Finanz-, Ertrags- und Risikolage. Außerdem sehen wir Konflikte zwischen
einzelnen Publizitätserfordernissen und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
der Volksbanken Raiffeisenbanken. Wesentlich erweitert wurden beispielsweise
die Offenlegungspflichten der Banken über deren Risikostrukturen. Das Baseler
Konsultationspapier sieht eine Gliederung der Kreditengagements in toto und
speziell der Not leidenden Kreditengagements nach Branchen vor. Bei dieser Offenlegungsvorschrift
ist zu befürchten, dass durch die geringe Anzahl von Kreditnehmern einzelner
Branchen in kleineren und mittleren Kreditinstituten aus der Publizität
der Institute auf die jeweiligen Kreditnehmer geschlossen werden kann. Dies
ist mit den Geheimhaltungspflichten der Banken unvereinbar. Aus vorgenannten
Gründen fordern wir Offenlegungserleichterungen für regional tätige
Institute, die keine börsennotierten Wertpapiere emittieren.
14. Transformation der Baseler Regelungen in Brüssel
Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die genannten Punkte im weiteren
Konsultationsprozess des Baseler Ausschusses berücksichtigt werden. Sollten
sich dort jedoch bestimmte Sachverhalte wegen der weltweiten Sichtweise (USA,
Japan, andere Interessengruppen) nicht regeln lassen, so sind diese hilfsweise
in Brüssel - als zweit beste Lösung - einzubringen. Eine Änderung
kann sich jedoch nur auf Einzelfälle beziehen. Eventuelle Wahlrechte sind
im Sinne der vorgenannten Ausführungen auszuüben. Da Brüssel
und Berlin die Gradmesser für die Umsetzung der Basler Beschlüsse
in nationales Recht sind, muss im Rahmen der Umsetzung sichergestellt werden,
dass keine Zweiklassengesellschaft im bundesdeutschen Bankwesen entsteht. Große
und kleine Kreditinstitute müssen die gleiche Chancen haben, von den Kapitalerleichterungen
zu profitieren. Bei einer nur partielle Anwendung der neuen Regelungen auf große
Institute, könnten diese bonitätsmäßig gute Kreditnehmer
mit besseren Konditionen bedienen. Eine tendenzielle Verschlechterung der Strukturen
in den Kreditportfolios von Kreditgenossenschaften und anderer regional tätiger
Institute wäre die Folge. In Europa ist der zeitliche und inhaltlich weitgehende
Gleichklang zwischen BASEL II und Brüssel dem zu ändernden Kreditwesengesetz
allein schon aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit in dem gemeinsamen Binnenmarkt
der EU unverzichtbar. Die derzeitigen Aktivitäten auf EU-Ebene dürfen
den Umsetzungszeitplan der neuen Eigenkapitalvorschriften nicht gefährden.
Eugen Schlachter
Maselheim, 31. Juli 2003
UnternehmensGrün e.V.
Eugen Schlachter
Mitglied des Vorstandes
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