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Ausgangssituation:
1. Die gegenwärtige Struktur der Energiegewinnung und die gegenwärtigen
Verbräuche in Deutschland sind nicht zukunftsfähig.
2. Die bereits beobachtbaren, durch die Verbrennung fossiler Rohstoffe induzierten
Klimaveränderungen verursachen neben unakzeptablen sozialökologischen
Folgen erhebliche und stark ansteigende finanzielle Schäden für die
Volkswirtschaften. Diese Belastungen überwiegen bereits heute die durch
die Verwendung der veralteten Technologien erzielten Kosteneinsparungen.
3. Die heutigen Preise für konventionelle Energieträger entsprechen
durch die Nichtberücksichtigung externer Effekte nicht den real entstehenden
Kosten und verzerren damit den Wettbewerb der existierenden Technologien.
4. Die historisch gewachsenen Versorgungsstrukturen bei Elektrizität und
Gas haben in Deutschland Monopolcharakter. Die Liberalisierungsbemühungen
der letzten Jahre sind gescheitert. Die großen Energieversorger verfügen
über eine politische Machtfülle, die ihrem volkswirtschaftlichen Rang
in keiner Weise angemessen ist.
5. Die massive Subventionierung des Kohlebergbaus in Deutschland ist anachronistisch
und eine dramatische Verschwendung von Steuergeldern.
6. Erneuerbare Energien stellen ein riesiges Potenzial dar unter den Gesichtspunkten
der Außenhandelsbilanz, der Schaffung hochqualifizierter und exportorientierter
Arbeitsplätze, der langfristigen preisstabilen Versorgungssicherheit und
der Reduzierung und Vermeidung von Umweltbelastungen.
7. Energieeinsparung und effiziente Energienutzung sind die größten,
noch viel zu wenig genutzten „Energiequellen“. Die dezentrale gekoppelte
Erzeugung von Strom und Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) könnte schon
jetzt kostengünstig den Energieverbrauch drastisch senken.
8. Auf dem Energieversorgungssektor kann nur die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen
das strukturell bedingte zwangsläufige Versagen eines un- bzw. fehlregulierten
Marktes kompensieren.
Ziele:
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit verschiedenen Maßnahmen
kann festgestellt werden, dass auf den verschiedenen Ebenen und in den einzelnen
Bereichen unterschiedliche Instrumente einzusetzen sind, um die volkswirtschaftlich
gewünschten Effekte zu erzielen. Im Einklang mit den Grundprinzipien einer
sozialökologischen Marktwirtschaft müssen die Rahmenbedingungen auf
dem Energieversorgungssektor dahingehend weiterentwickelt werden, dass folgende
Ziele erreicht werden:
1. Reduzierung der Verbräuche konventioneller, weltweit nur begrenzt verfügbarer
Ressourcen auf ein Niveau, das unter dem Gesichtspunkt einer weltweit gerechten
Verteilung auch dauerhaft vertretbar ist. Nach Schätzungen renommierter
internationaler Experten bedeutet das für Deutschland eine Reduzierung
ausgehend von dem heutigen Niveau um mindestens den Faktor zehn.
2. Reduzierung der CO2- und anderer Schadstoffemissionen im Einklang mit den
internationalen Verpflichtungen Deutschlands.
3. Sozialverträgliche Abpufferung und leistungsgerechte Verteilung möglicher
Kostensteigerungen für Strom, Wärme und Kraftstoffe.
4. Erhaltung der Versorgungssicherheit in jeder Phase des Umbaus und der Modernisierung
der Strukturen.
5. Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit
der deutschen Industrie.
Maßnahmen:
1. ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ (EEG)
Das EEG hat sich als ausgesprochen erfolgreiches Instrument erwiesen, um im
Bereich der Stromversorgung die gesellschaftlich gewünschten Veränderungsprozesse
kostenoptimal in Gang zu setzen. Dessen ungeachtet, findet gegenwärtig
eine massive Einflussnahme der Lobby der Energieversorgungsoligopole und der
großen Energieverbraucher statt mit dem Ziel der Anpassung an deren Bedürfnisse.
Hier ist die Standfestigkeit der politischen Akteure gefordert. Das EEG muss
erhalten bleiben. Die Beispielhaftigkeit der deutschen Gesetzgebung in Europa
und weltweit kann bei einer Abschaffung der Grundmechanismen, wie sie gegenwärtig
vom Bundeswirtschaftsminister gefordert werden, zum Zusammenbrechen nicht nur
der deutschen Märkte führen und damit gerade die zukunftsfähigsten
Arbeitsplätze gefährden. Deshalb ist umgehend eine Fortführung
des EEG, basierend auf dem Erfolgsrezept der vergangenen Jahre, zu gewährleisten.
Die Fragen der Vergütungshöhe für die einzelnen Technologien
ist schnellstmöglich zu klären, um den betroffenen Industrien Planungssicherheit
zu gewährleisten.
2. KRAFT-WÄRME-KOPPLUNGSGESETZ
Für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) müssen die Rahmenbedingungen
ebenso klar und einfach sein, wie bei Sonne, Wind & Co., wo sich viele Menschen
am Klimaschutz beteiligen können. Der Bauer vermietet seinen Acker, lässt
ein Windrad drauf bauen, Betreiber nutzen die Keller und schieben ein Blockheizkraftwerk
hinein. Gerade in diesem Bereich ist ein enormes Potenzial für den Klimaschutz
und damit verbunden für neue Arbeitsplätze im Mittelstand und Handwerk
vorhanden.
Aktuelle Gutachten zeigen, dass die Vergütung von eingespeistem Strom,
gemessen an der Höhe der tatsächlichen Stromgestehungskosten für
konventionelle Kraftwerke und den vermiedenen Netznutzungskosten, mindestens
vier Cent pro Kilowattstunde betragen müsste, zusätzlich zum KWK-Bonus.
Ein wirtschaftlicher Betrieb von KWK-Anlagen, der die Verbraucher mit keinen
Mehrkosten belasten würde, wäre so möglich. Einzig die Gewinne
der Stromwirtschaft würden gerechter verteilt.
Das gegenwärtige KWK-Gesetz ist hingegen ein Musterbeispiel für eine
nichtfunktionierende Regelung. Ein weiteres Abwarten auf diesem Teilgebiet ist
nicht hinnehmbar, insofern fordern wir den Gesetzgeber auf, umgehend Nachbesserungen
vorzunehmen. Das heißt: Das KWK-Gesetz muss jetzt überarbeitet werden,
nicht erst 2005/2006 nach dem für Ende 2004 geplanten Monitoring, wo nur
die jetzt schon bekannten Fakten aufgetischt werden. Es müssen gleich dem
EEG für KWK-Strom feste Richtwerte eingeführt werden und die Vergütung
darf nicht wie jetzt dem Gutdünken der Netzbetreiber überlassen bleiben.
3. ÖKOSTEUER
Die Ökosteuer verfolgt den Ansatz, durch eine planbare Kostenentwicklung
auf der Verbrauchsseite einen Veränderungsprozess hinsichtlich der Technologien
zu steuern. So richtig dieser Grundansatz ist, so wenig produktiv wurde dieses
Instrument bislang genutzt. Der Impetus verpuffte weitgehend durch die –
nur teilweise von Opposition und Wirtschaftsverbänden aufgezwungene –
defensiv geführte Debatte über Dauer, Höhe und Mittelverwendung.
Wir sehen insofern Veränderungsbedarf und fordern die Beibehaltung und
dauerhafte Verstetigung des Ökosteueransatzes. Die dabei eingenommenen
Mittel müssen zumindest teilweise der Finanzierung des Umbaus und der Erweiterung
der Energieeffizienz- und Mobilitätssysteme (zum Beispiel durch Förderung
des ÖPNV und attraktive CO2-Minderungsprogramme für Bestandssanierung)
zufließen, um diesen sozialverträglich abzupuffern.
4. WÄRMEERZEUGUNG
Unter Verbrauchsgesichtspunkten stellt die Erzeugung von Wärme und Kälte
den wichtigsten Ansatzpunkt für energiepolitische Maßnahmen dar.
Auf diesem Sektor besteht das beste Verhältnis von eingesetzten Finanzmitteln
zu vermiedenen Emissionen. Die bestehenden gesetzlichen Instrumente haben zu
unterschiedlichen Ergebnissen geführt. Die Energieeinsparverordnung (EnEV)
ist in ihrer Wirkung bislang weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben.
Bei einer anstehenden Novelle sind die Defizite zu beseitigen (praktisch keine
Wirkung im Bestand, Mängel bei Kontroll und Sanktionsmechanismen, mangelhafte
Verbindlichkeit der Einbindung der Berufsgruppen der Architekten und Ingenieure).
Das Marktanreizprogramm (für erneuerbare Energien) läuft 2004 aus,
eine Fortführung der staatlichen Subventionierung für erneuerbare
Energien ist nicht nur volkswirtschaftlich fragwürdig, sondern auch in
Anbetracht der Haushaltslage illusorisch. Eine Anschlussregelung ist zwingend
erforderlich. UnternehmensGrün ist der Auffassung, dass allein eine Verordnung
für einen langfristig stabilen Markt auf diesem Sektor und das Ausschöpfen
der Minderungspotenziale sorgen kann. Ein entsprechender Entwurf für eine
solche Regelung ist beigefügt. Alternativ diskutierten freiwilligen Selbstverpflichtungen,
Zertifikatelösungen oder Quotenmodellen erteilen wir eine klare Absage.
Diese Instrumente haben sich entweder bereits in der Vergangenheit als nicht
zielführend erwiesen oder sind für dieses Marktsegment aufgrund ihrer
Komplexität und Praxisferne ungeeignet.
Weiterhin ist das Mietrecht zu reformieren, um die bestehenden Hürden für
den Einsatz von Solarsystemen und Contracting-Modellen zu beseitigen.
5. INTERNATIONAL
Die Fortführung des EURATOM-Vertrags im Rahmen der Beschlüsse des
EU-Konvents dokumentiert ein unverständliches Versagen der Regierungskoalition.
Hier sind die verantwortlichen Politiker gefordert, diesen Fehler umgehend zu
korrigieren. Insbesondere ist die Forschungsförderung ebenso wie die Entwicklungspolitik
auf erneuerbare Energien umzuorientieren.
Internationale Projekte zur Implementierung eines CO2-Zertifikatehandels auf
zwischenstaatlicher Ebene unter Berücksichtigung der relevanten Global
Player sind voranzutreiben. Ein Herunterbrechen dieses Instruments auf die nationalen,
regionalen oder gar lokalen Wirtschaftsbeziehungen ist allerdings kurzfristig
kein erfolgversprechender Ansatz und sollte deshalb gegenwärtig nicht weiterverfolgt
werden.
Die Anstrengungen auf internationaler, insbesondere der europäischen Ebene,
um die nationalen Ziele auch zur Grundlage internationaler Standards zu machen,
sind zu intensivieren. Zahlreiche Ansätze hierzu liegen zum Beispiel in
der EU-Erweiterung. Konkrete Möglichkeiten sind weiterhin Initiativen zur
Besteuerung von Flugzeugbenzin und Schiffsdiesel. Der aktuell insbesondere von
den USA forcierte Prozess der Standardreduzierung ist durch geeignete politische
und diplomatische Instrumente aufzuhalten und umzukehren.
Raoul von der Heydt
Vorstand UnternehmensGrün
ANLAGE ZU: 4. WÄRMEERZEUGUNG
Verordnung über die Einbeziehung regenerativer Energien bei dem erstmaligen
Einbau und der Erneuerung von Anlagen zur Wärmeerzeugung in der Bundesrepublik
Deutschland
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Austausch von Heizanlagen
der folgenden Gebäude:
1. Wohngebäude mit mehr als 80 Quadratmetern Wohnfläche,
2. Krankenhäuser, Altenwohnheime, Altenheime, Pflegeheime und sonstige
Heime,
3. Justizvollzugsanstalten und Kasernen,
4. Gebäude des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes,
5. sonstige Gebäude, die Kantinen oder Großküchen oder Wasch-
und Duschanlagen beinhalten
6. Bürogebäude
7. Produktionsstätten des produzierenden Gewerbes
8. Gebäude, die eine nach den Nummern 1 bis 7 gemischte oder eine ähnliche
Nutzung aufweisen.
(2) Bei Gebäuden, die nur zu einem Teil im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis
8 genutzt werden, gelten die Vorschriften dieser Verordnung nur für diese
Gebäudeteile.
§ 2 Deckung des Jahresenergiebedarfs zur Warmwasserbereitung durch
regenerative Wärmeerzeugungsanlagen
(1) Der zu erwartende Jahresenergiebedarf zur Warmwasserbereitung ist nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften bezogen auf ein meteorologisches Normaljahr in der
Regel zu 20 Prozent durch regenerative Wärmeerzeugungsanlagen zu decken.
(2) Der zu erwartende Jahresenergiebedarf zur Warmwasserbereitung im Sinne dieser
Verordnung ist die Energie zur Erwärmung der Menge Wasser, die voraussichtlich
jährlich durch an das Trinkwassernetz angeschlossene Wassererwärmungsanlagen
für die Nutzung in Gebäuden entsprechend dem Anwendungsbereich nach
§ 1 dieser Verordnung bis maximal 60 Grad erwärmt wird.
(3) Der regenerative Deckungsanteil DA ( in Prozenten ) berechnet sich aus der
jährlich dem Speicher zugeführten Solarenergie A und der dem Speicher
zugeführten Zusatzenergie C wie folgt:
DA = A/A+C *100
(4) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist von einem durchschnittlichen Tageswasserbedarf
von 25 Litern pro Person und bei Mehrfamilienhäusern von 20 Litern pro
Person bei einer Temperatur von 60 Grad auszugehen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern
ist von einer Belegung mit mindestens drei Personen pro Wohneinheit, bei Mehrfamilienhäusern
von einer Belegung mit mindestens zwei Personen pro Wohneinheit auszugehen.
(5) Bei Nicht-Wohngebäuden bestimmt sich der Jahresenergiebedarf zur Warmwasserbereitung
nach den anerkannten Regeln der Technik.
(6) Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlagen sind geeignete
Messinstrumente zu installieren.
§ 3 Zugelassene regenerative Wärmeerzeugungsanlagen
Zugelassene regenerative Wärmeerzeugungsanlagen im Sinne dieser
Verordnung sind
1. thermische Solaranlagen
2. geothermisch versorgte Wärmeerzeugungsanlagen
3. erd- und luftgestützte Wärmepumpen, sofern sie eine Jahresarbeitszahl
> 2,4 aufweisen
4. durch Biomasse befeuerte Heizanlagen
5. Wärmerückgewinnungsanlagen
6. Heizungsanlagen, die mit Strom aus regenerativen Inselanlagen versorgt werden
§ 4 Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann Verwaltungsvorschriften erlassen über Form und
Inhalt
1. der Nachweise zu 20-prozentigen Deckungsraten
2. der Nachweise für eine Anerkennung als zugelassenes System gemäß
§ 3
3. die den Beurteilungen zugrunde zu legenden technischen Regelwerke.
§ 5 Pflichten des Betreibers
Der Betreiber zentraler Wasserversorgungsanlagen ist verpflichtet, vorhandene
regenerative Wärmeerzeugungsanlagen zu betreiben und eine Bedienung, Wartung
und Instandhaltung durchzuführen oder durchführen zu lassen, die die
Aufrechterhaltung des technisch einwandfreien Betriebszustandes gewährleistet.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Gebäude nach § 1 nicht mit regenerativen Wärmeerzeugungsanlagen
ausstattet.
2. Gebäude nach § 1 nicht mit regenerativen Wärmeerzeugungsanlagen
im erforderlichen Umfang ausstattet.
3. als Betreiber einer regenerativen Wärmeerzeugungsanlage einer der sich
aus § 5 ergebenden Pflichten nicht nachkommt.
§ 7 Übergangsvorschriften
(1) Die Errichtung von Gebäuden, für die bis zum Tage vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung der Bauantrag gestellt worden ist, ist von den Anforderungen
dieser Verordnung ausgenommen.
(2) Genehmigungsfreie Bauvorhaben sind von den Anforderungen dieser Verordnung
ausgenommen, wenn mit der Bauausführung bis zum Tag vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung begonnen wurde.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.