§ 8a KStG: Gesellschafter-Fremdfinanzierung


Anmerkungen zum Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der BReg zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz

§ 8a KStG

Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Die geltende Fassung von 8a KStG bezweckt, die Fremdfinanzierung von inländischen Kapitalgesellschaften durch ausländische Anteilseigner steuerlich einzuschränken. Dies geschieht dadurch, dass unter bestimmten Voraussetzungen die von der inländischen Kapitalgesellschaft an den ausländischen Anteilseigner gezahlten Vergütungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung fingiert und der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterworfen werden. Dadurch soll verhindert werden, dass gezahlte Vergütungen der Kapitalgesellschaft im Inland das steuerliche Ergebnis mindern, während die Vergütungen beim Empfänger im Ausland nicht vom deutschen Fiskus erfasst werden können.

Der Gesetzesvorschlag bedeutet einen massiven und völlig unangemessenen Eingriff in die Finanzierungserfordernisse der Wirtschaft und insbesondere in die Kapitalversorgung der Unternehmen durch die Kreditwirtschaft. Ein solcher Eingriff ist sachlich nicht gerechtfertigt und zudem wirtschafts- und konjunkturpolitisch in höchstem Maße schädlich. Zusätzlich wird diese Situation verschärft durch weitergehende Vorschläge im Gesetzentwurf eines

Gemeindewirtschaftssteuergesetzes, nach denen darüber hinaus inländische Kapitalgesellschaften gewerbesteuerlich durch die volle Hinzurechnung von Schuldzinsen bei jeglicher Art von Gesellschafter-Fremdfinanzierung belastet werden sollen.

Einbeziehung von nahe stehenden Personen und Dritten mit Rückgriffsmöglichkeit führt zu einer sinnwidrigen Doppelbesteuerung

§ 8a KStG findet in seiner geltenden Fassung auch für Vergütungen auf Fremdkapital Anwendung, das die Kapitalgesellschaft von einer dem Anteilseigner nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG oder einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder auf eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann. Diese Regelung soll auch in der Neufassung beibehalten werden. Gerade im Zusammenhang mit der Ausweitung des § 8a KStG auf Inlandsfälle wären die Auswirkungen jedoch massiv. Fast alle Fälle der Konzernfinanzierung - bzw. bereits konzerninterner Gewährung von Sicherheiten – dürften damit unter § 8a KStG fallen (Beispiel: X-GmbH hält alle Anteile an ihren Töchtern A-GmbH und B-GmbH. Wenn B-GmbH der A-GmbH ein Darlehen ausreicht, würde § 8a KStG grundsätzlich Anwendung finden). Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung würde bei der Finanzierung durch eine nahe stehende Person jedoch zu sinnwidrigen Ergebnissen führen.

Dies macht deutlich, dass die Anwendung des § 8a KStG auf Dritte mit Rückgriffsmöglichkeit bei einer Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Vorschrift auf Inlandsfälle nicht mehr beibehalten werden kann. Erfasst würde hiervon beispielsweise jede Finanzierung einer Kapitalgesellschaft, für die das finanzierende Kreditinstitut eine Bürgschaft des Gesellschafters verlangt. In diesem Fall würden die Finanzierungskosten beim Kreditnehmer der Steuerbemessungsgrundlage hinzu gerechnet. Die Zinsen würden zugleich aber auch als Zinsertrag das Betriebsergebnis des Kreditinstituts erhöhen und somit im Ergebnis doppelt besteuert. Die Anwendung des § 8a KStG auf Dritte mit Rückgriff führt somit in diesen Fällen zu sachwidrigen Ergebnissen. Müssten Unternehmen zukünftig mit Blick auf die Neuregelung des § 8a KStG auf die Gewährung von Sicherheiten durch den Anteilseigner verzichten, hätte dies zur Folge, dass sich die Finanzierung wegen der fehlenden Sicherheiten verteuert. Fraglich erscheint darüber hinaus in vielen Fällen, ob ohne Sicherheiten überhaupt Finanzierungen zustande kommen können. Betroffen wären hiervon insbesondere kleinere Unternehmen und der Mittelstand.

Petitum:

Der Gesetzesvorschlag führt zu gravierenden sachlich nicht gerechtfertigten Beschränkungen bei der Unternehmensfinanzierung und sollte deshalb gestrichen werden. Der Gesetzgeber sollte den Gesetzesvorschlag noch einmal grundlegend überdenken und im Einvernehmen mit der Wirtschaft einschließlich der Kreditwirtschaft nach einer sachgerechten Lösung suchen.

UnternehmensGrün e.V., 9. November 2003
Eugen Schlachter
Vorstand UnternehmensGrün