§ 8a KStG: Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Anmerkungen zum Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der BReg zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
§ 8a KStG
Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Die geltende Fassung von 8a KStG bezweckt, die Fremdfinanzierung von
inländischen
Kapitalgesellschaften durch ausländische Anteilseigner steuerlich einzuschränken.
Dies geschieht dadurch, dass unter bestimmten Voraussetzungen die von der inländischen
Kapitalgesellschaft an den ausländischen Anteilseigner gezahlten Vergütungen
steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, sondern
als verdeckte Gewinnausschüttung fingiert und der Körperschaftsteuer
und Gewerbesteuer unterworfen werden. Dadurch soll verhindert werden, dass
gezahlte Vergütungen der Kapitalgesellschaft im Inland das steuerliche
Ergebnis mindern, während die Vergütungen beim Empfänger im
Ausland nicht vom deutschen Fiskus erfasst werden können.
Der Gesetzesvorschlag bedeutet einen massiven und völlig unangemessenen Eingriff in die Finanzierungserfordernisse der Wirtschaft und insbesondere in die Kapitalversorgung der Unternehmen durch die Kreditwirtschaft. Ein solcher Eingriff ist sachlich nicht gerechtfertigt und zudem wirtschafts- und konjunkturpolitisch in höchstem Maße schädlich. Zusätzlich wird diese Situation verschärft durch weitergehende Vorschläge im Gesetzentwurf eines
Gemeindewirtschaftssteuergesetzes, nach denen darüber hinaus inländische
Kapitalgesellschaften gewerbesteuerlich durch die volle Hinzurechnung von Schuldzinsen
bei jeglicher Art von Gesellschafter-Fremdfinanzierung belastet werden sollen.
Einbeziehung von nahe stehenden Personen und Dritten mit Rückgriffsmöglichkeit führt zu einer sinnwidrigen Doppelbesteuerung
§ 8a KStG findet in seiner geltenden Fassung auch für Vergütungen auf Fremdkapital Anwendung, das die Kapitalgesellschaft von einer dem Anteilseigner nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG oder einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder auf eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann. Diese Regelung soll auch in der Neufassung beibehalten werden. Gerade im Zusammenhang mit der Ausweitung des § 8a KStG auf Inlandsfälle wären die Auswirkungen jedoch massiv. Fast alle Fälle der Konzernfinanzierung - bzw. bereits konzerninterner Gewährung von Sicherheiten – dürften damit unter § 8a KStG fallen (Beispiel: X-GmbH hält alle Anteile an ihren Töchtern A-GmbH und B-GmbH. Wenn B-GmbH der A-GmbH ein Darlehen ausreicht, würde § 8a KStG grundsätzlich Anwendung finden). Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung würde bei der Finanzierung durch eine nahe stehende Person jedoch zu sinnwidrigen Ergebnissen führen.
Dies macht deutlich, dass die Anwendung des § 8a KStG auf Dritte mit
Rückgriffsmöglichkeit bei einer Ausdehnung des Anwendungsbereiches
der Vorschrift auf Inlandsfälle nicht mehr beibehalten werden kann. Erfasst
würde hiervon beispielsweise jede Finanzierung einer Kapitalgesellschaft,
für die das finanzierende Kreditinstitut eine Bürgschaft des Gesellschafters
verlangt. In diesem Fall würden die Finanzierungskosten beim Kreditnehmer
der Steuerbemessungsgrundlage hinzu gerechnet. Die Zinsen würden zugleich
aber auch als Zinsertrag das Betriebsergebnis des Kreditinstituts erhöhen
und somit im Ergebnis doppelt besteuert. Die Anwendung des § 8a KStG auf
Dritte mit Rückgriff führt somit in diesen Fällen zu sachwidrigen
Ergebnissen. Müssten Unternehmen zukünftig mit Blick auf die Neuregelung
des § 8a KStG auf die Gewährung von Sicherheiten durch den Anteilseigner
verzichten, hätte dies zur Folge, dass sich die Finanzierung wegen der
fehlenden Sicherheiten verteuert. Fraglich erscheint darüber hinaus
in vielen Fällen, ob ohne Sicherheiten überhaupt Finanzierungen zustande
kommen können. Betroffen wären hiervon insbesondere kleinere Unternehmen
und der Mittelstand.
Petitum:
Der Gesetzesvorschlag führt zu gravierenden sachlich nicht gerechtfertigten Beschränkungen bei der Unternehmensfinanzierung und sollte deshalb gestrichen werden. Der Gesetzgeber sollte den Gesetzesvorschlag noch einmal grundlegend überdenken und im Einvernehmen mit der Wirtschaft einschließlich der Kreditwirtschaft nach einer sachgerechten Lösung suchen.
UnternehmensGrün e.V., 9. November 2003
Eugen Schlachter
Vorstand UnternehmensGrün