Mehr Beschäftigung
durch Hartz V - Positionspapier von UnternehmensGrün
zur Weiterentwicklung der Hartz-Reformen
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UnternehmensGrün begrüßt die Zusammenlegung der erwerbsfähigen
Sozialhilfeempfänger und der bisherigen Arbeitslosenhilfeempfänger
im Rahmen des neuen Arbeitslosengeldes II. Wir begrüßen insbesondere
auch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige
(Ein-Euro-Jobs). Hartz IV muss jedoch um drei wesentliche Elemente ergänzt
werden, um den Anreiz zur Übernahme regulärer und sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigungsverhältnisse zu erhöhen.
Ein-Euro-Jobs nur für gemeinnützige Träger und zusätzliche Arbeit
Wir widersprechen den Forderungen von Unternehmen und einigen Wirtschaftsverbänden, die einer Öffnung der Ein-Euro-Jobs für die gewinnorientierte Privatwirtschaft das Wort reden. Ein-Euro-Jobs sollen nur gemeinnützige Träger für zusätzliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, bewilligt erhalten (wie vom Gesetz vorgesehen). Weder dient es der Wirtschaft, wenn gemeinnützige Träger Leistungen in Konkurrenz zu gewinnorientierten Unternehmen im gleichen Leistungsspektrum anbieten, weil dadurch lediglich Arbeitsplätze und gewachsene Strukturen verloren gehen. Noch kann es Sinn der Ein-Euro-Jobs sein, in der Privatwirtschaft erwerbslose Hilfebedürftige in so genannten Arbeitsgelegenheiten einzusetzen, um sich gegenüber der Konkurrenz Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Ein-Euro-Jobs außerhalb des gemeinnützigen Bereichs müssen daher die absolute Ausnahme bleiben. Für derlei Ausnahmefälle müssen durch die Aufsichtsgremien der Arbeitsgemeinschaften (der Bewilligungsbehörde, bestehend aus dem Zusammenschluss der Bundesagentur für Arbeit und der Kommunen) strenge Prüfungsmaßstäbe angelegt werden, damit keine subventionierte Konkurrenz zu bestehenden Unternehmen, insbesondere im Dienstleistungsbereich, aufgebaut wird – mit der Folge, dass auf der einen Seite Arbeitsplätze hoch subventioniert und auf der anderen Seite vernichtet werden.
Dem bereits jetzt feststellbaren Missbrauch der Ein-Euro-Job-Regelung durch Anstellung von Ein-Euro-Jobbern bei gemeinnützigen Trägern und der sodann erfolgten Weitervermittlung an dritte Unternehmen ist ein Riegel vorzuschieben. Bei diesen dritten Unternehmen ist nicht gewährleistet, dass diese gemeinnützig sind, dass die Arbeiten zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen. Vielmehr beschaffen sich gewinnorientiert arbeitende Unternehmen verdeckt durch gemeinnützige Vermittler billige Arbeitskräfte.
Lockerung der strengen Anrechnungsvorschriften
Zur Weiterentwicklung der beschäftigungspolitisch gewünschten Förderungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen die Anrechnungsvorschriften für Einnahmen aus regulären Arbeitsverhältnissen verändert werden. Je nach unterhaltsberechtigten Familienangehörigen und sonstigen Zusatzleistungen (wie beispielsweise Wohngeld) besteht gegenwärtig kein Anreiz, in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder zum Beispiel ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verbleiben je nach Fallkonstellation bei einem 400-Euro-Job unter Umständen lediglich 15 Prozent des verdienten Betrages, da der Rest angerechnet wird.
Um aber den Übergang für erwerbsfähige Hilfebedürftige in reguläre Beschäftigungsverhältnisse zu erleichtern, müssen die Anreize zum Wechsel verbessert werden, damit nicht die Ein-Euro-Jobber aufgrund der Rahmenbedingungen ein dauerhaftes Interesse haben, im Ein-Euro-Job-Verhältnis zu verharren. Die Träger, die solche Beschäftigungsgelegenheiten anbieten, werden zudem die Kontinuität der ihnen zugewiesenen Ein-Euro-Jobber schätzen. Somit ist zu befürchten, dass ein dauerhafter Ein-Euro-Arbeitsmarkt entsteht – ohne den gewünschten Effekt, dass die Ein-Euro-Jobber in reguläre Beschäftigungsverhältnisse wechseln.
Fünf-Euro-Jobs
Zur Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für ALG-II-Bezieher sollen so genannte Fünf-Euro-Jobs eingeführt werden. Die Fünf-Euro-Jobs sollen vor allem in der Privatwirtschaft entstehen. Den Betrag von fünf Euro zahlt das Unternehmen pro Stunde an die Agentur für Arbeit (PSA), die den erwerbsfähigen Arbeitslosen für maximal fünf Monate wie eine Leihfirma an das interessierte Unternehmen ausleiht. Der ALG-II-Bezieher erhält weiter sein ALG II zzgl. einer Mehraufwandsentschädigung in Anlehnung an das Ein-Euro-Job-Modell. Das Unternehmen kann ein- und dieselbe arbeitslose Person nur einmal auf die Dauer von maximal fünf Monaten entleihen. Der zu erwartende Klebeeffekt, also der Verbleib des ALG-II-Beziehers im Arbeitsverhältnis über die fünf Monate hinaus, dürfte hoch sein.
Ein unbürokratisches Verleihmodell entledigt das interessierte Unternehmen zunächst von vielen bürokratischen Anforderungen, die mit einer Festanstellung verbunden sind. Das interessierte Unternehmen erhält eine preiswerte Arbeitskraft. Es kann zwar bei einfachsten Tätigkeiten ein Drehtüreffekt eintreten. Für Aufgaben mit einer gewissen Einarbeitungszeit, Aufgaben, die Geschicklichkeit, Einfühlungsvermögen oder auch gegenseitiges Vertrauen erfordern, dürfte der Prozentsatz der übernommenen Fünf-Euro-Jobber jedoch selbst dann vergleichsweise hoch sein, wenn diese erheblich mehr verdienen würden als die ursprünglich vom Unternehmer an die Agentur für Arbeit gezahlten fünf Euro die Stunde. Das Fünf-Euro-Job-Modell würde eine Vielzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen und wäre damit eine wertvolle und wichtige Ergänzung zum Ein-Euro-Job-Modell, welches lediglich zusätzliche und gemeinnützige, im öffentlichen Interesse liegende, Beschäftigungsverhältnisse ermöglicht.
Missbrauch lässt sich in allen Systemen und Modellen nicht völlig ausschließen. Die Fünf-Monats-Obergrenze, die Einmaligkeit der Vermittlung eines ALG-II-Beziehers in ein bestimmtes Unternehmen sowie die Deckelung der möglichen Fünf-Euro-Jobber an der Beschäftigtenzahl im Unternehmen (maximal zehn Prozent, mindestens eine Person) sollte dem Missbrauch von vornherein einen Riegel vorschieben. Als einfach kommunizierbares Modell dürfte es auch von kleinen Unternehmen angenommen werden und könnte Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des sozialen Bereiches im ersten Arbeitsmarkt schaffen. Es besteht also die Chance auf sich selbst refinanzierende Arbeitsplätze und damit auf dauerhaft mehr Beschäftigung.
Negative Einkommensteuer
Nachdem durch die Reform Hartz IV für die erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger und die erwerbsfähigen Arbeitslosenhilfebezieher eine gemeinsame Kasse, letztlich also der Bund vermittels der Bundesagentur für Arbeit, finanziell zuständig ist, können die finanzpolitischen Hindernisse bei der Einführung einer negativen Einkommensteuer nicht mehr angeführt werden.
Damit besteht endlich die Chance, Geringverdiener-Haushalte, abhängig von der Familiengröße, durch Steuergutschriften am Jahresende zu subventionieren, wenn diese den Nachweis erbringen, dass sie über das Jahr ganz überwiegend in Beschäftigungsverhältnissen standen, diese jedoch so niedrig entlohnt wurden, dass hier ein definiertes Mindesteinkommen nicht mehr erreicht wurde. Dieses System wird in den USA und in Großbritannien seit vielen Jahren mit Erfolg praktiziert. Eine solche negative Einkommensteuer hat eine Anreizfunktion und soll diejenigen prämieren, die typischerweise nicht oder wenig qualifiziert sind, sodann entsprechend schlecht bezahlte Tätigkeiten übernehmen und auf die staatlich subventionierte Maschinerie von Ein-Euro-Job-Angeboten und andere Arbeitsmarktinstrumente verzichten.
Die an Ein-Euro-Jobber gezahlte Mehraufwandsentschädigung sowie die an den Träger für dessen Verwaltungs- und Qualifizierungskosten gezahlten Regiekosten, die sich in der Regel auf rund 500 Euro im Monat belaufen, können getrost als negative Einkommensteuer marktkonform in der Privatwirtschaft tätigen Geringverdienern gezahlt werden. Eine Steuergutschrift von bis zu 6.000 Euro im Jahr für Geringverdienerhaushalte könnte daher nicht nur arbeitsmarkt- sondern auch sozialpolitisch die gewünschten Effekte erzielen, da sie auch nach Haushaltsangehörigen differenziert ausgestaltet werden kann.
UnternehmensGrün fordert daher zur Weiterentwicklung von Hartz IV:
Keine Vernichtung regulärer sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse durch Ein-Euro-Jobs und insbesondere den Stopp der Weitervermittlung von Ein-Euro-Jobbern über gemeinnützige Träger in die freie Wirtschaft hinein.
Lockerung der Anrechnungsvorschriften für den Zusatzverdienst bei ALG-II-Bezug, um die Anreize zum Wechsel in den regulären Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Fünf-Euro-Jobs als Angebot für Unternehmen, die einen ALG-II-Bezieher beschäftigen wollen – mit hohem Klebeeffekt.
Negative Einkommensteuer zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme durch wenig oder gering Qualifizierte in der Privatwirtschaft.
Klaus Stähle und Gottfried Härle
Vorstände UnternehmensGrün
Kontakt: UnternehmensGrün
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Stand: 8. April 2005