Kommunalwirtschaft: Grundsätze
und Grenzen für die unternehmerische
Betätigung von kommunalen Körperschaften
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Städte und Gemeinden betätigen sich heute als Anbieter von Leistungen
auf zahlreichen Feldern, nicht immer mit Erfolg. Diese Aktivitäten werden
auch alternativ zu „normalen“ Unternehmen angeboten, im Erfolgsfalle
dann unter kritischer Begleitung von Handwerks- und Handelskammern:
• Energieerzeugung und -Versorgung (Strom, Gas, Wärme)
• Wasserversorgung
• Abwasserreinigung
• Abfallwirtschaft (Sammlung, Verwertung, Verbrennung, Deponierung)
• Kreditwirtschaft (Sparkassenverbund)
• Öffentlicher Personennahverkehr
• Parkplätze und -Häuser
• Verkehrsinfrastruktur (Häfen, Flughäfen)
• Messe- und Kongresswesen
• Gesundheitswesen (Kliniken, Kurbetriebe)
• Sportanlagen (Stadien, Bäder)
• Sonstige Freizeiteinrichtungen und Spielbanken
• Wohnungswirtschaft und -Bau
• Altenheime, Pflegeheime
• Schlachthöfe
• Kultureinrichtungen (Theater, Opernhäuser, Kinos, Volkshochschulen)
• Land- und Forstwirtschaft
• Beschäftigungsgesellschaften des 2. und 3. Arbeitsmarktes
• Außenwerbung
Die Aufzählung ist sicher nicht abschließend. In der Regel werden die Leistungen in Verbindung mit gesetzlichen Aufgaben gesehen und im Gemeinde- oder Stadtgebiet erbracht. Zunehmend entstanden auch überregionale Zusammenschlüsse, beispielsweise bei der Energieversorgung und bei Verkehrsverbünden. In einigen Branchen wird ein Marktzutritt für Dritte über gesetzliche Monopolstellungen oder über die Möglichkeit, unangemessen hohe Konzessionsabgaben zu erheben, verhindert, sodass sich kommunale Unternehmen konkurrenzlos betätigen können.
Mit der kommunalen Tätigkeit in privatwirtschaftlicher Organisationsform (meist GmbH oder AG-Rahmen) sind zahlreiche Vorteile und Nachteile verbunden:
Vorteile:
• (Teilweise) Befreiung von den Fesseln des Vergaberechtes,
dadurch günstigere
Verhandlungsergebnisse bei Auftragsvergaben
• Tarifrechtliche Vorteile (höhere Flexibilität bei Arbeitszeiten und
Entlohnung, bei Kündigungsschutz und Mitbestimmung)
• Beteiligungen Dritter
bei Kapital und Unternehmensführung (Know-how),
wobei die Kommune in der Regel über günstigere Refinanzierungsmöglichkeiten
und eine exquisite Bonität verfügt
• Steuerliche Vorteile sind nutzbar,
etwa durch Vorsteuerabzugsfähigkeit
bei großen Investitionsvorhaben oder mögliche Gewinn- und Verlustverrechnungen
gewinnträchtiger mit verlustreichen Tätigkeiten
• Erfolg und Misserfolg
sind mittels der handelsrechtlichen Buchhaltungsvorgaben transparenter abbildbar
als mit den Möglichkeiten der Kameralistik
• Kürzere Entscheidungswege,
höhere Motivation der Mitarbeiter und
des Managements
• Erleichterung des Personalabbaus der öffentlichen Verwaltung
durch berufliche Qualifikationsmaßnahmen in Unternehmen mit kommunaler
Beteiligung und damit Schaffung von Übergangsmöglichkeiten in den
ersten Arbeitsmarkt
Nachteile:
• „Schattenhaushalte“ mit eingeschränkter Publizitätspflicht
verschleiern die wahre finanzielle Situation
• Intransparente Vergabepolitik, „Filz“
• Personalbesetzungen oft weniger
leistungs- als politisch motiviert („Versorgungsjobs“)
• „Ewiges
Leben“ vom kommunalen Unternehmen macht sie oftmals zu „trojanischen
Pferden“, deren Wirtschaften wenig mit dem ursprünglichen Zweck
zu tun hat.
• Fehlender wirtschaftlicher Druck des Eigentümers erzeugt auf
lange Sicht eher Non-Profit-Unternehmen.
Es bieten sich zwei Möglichkeiten
der zukünftigen Gestaltung:
1. Die Kommunen beschränken sich
stärker als bisher auf ihre direkten
gesetzlichen Aufgaben der Administration, der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr
und ziehen sich von allen sonstigen Betätigungen zugunsten Privater zurück.
Hierbei gehen jedoch jegliche politische Gestaltungsmöglichkeiten der
kommunalen Gremien verloren. Außerdem bleibt die Kommune auf ihren nicht
unerheblichen Defiziten und Schulden und den unattraktiven Betätigungsfeldern
(z.B. ÖPNV) ohne Möglichkeiten der anderweitigen Einnahmeerzielung „sitzen“.
2.
Jede Kommune kann in einem für alle einheitlichen Kontrollrahmen über
wirtschaftliche Betätigungen jedweder – politisch gewollten, auch über
die eingangs aufgezählten derzeitigen Felder hinausgehenden – Art
befinden.
Ein solcher Kontrollrahmen soll aus den nachfolgend beschriebenen Bedingungen
bestehen:
• Alle Unternehmen mit kommunaler Mehrheits-Beteiligung sind einer verschärften
Publizitätspflicht ähnlich derer von Aktiengesellschaften unterworfen.
Da sie mit dem Geld der Bürger arbeiten, müssen diese auch umfassenden
Einblick in das unternehmerische Gebaren nehmen können. Die kommunalen
Gremien sind regelmäßig (i.d.R. quartalsweise) und zeitnah über
alle wichtigen Geschäftsvorfälle und die wirtschaftliche Situation
zu unterrichten.
• Die Kommune hat bei der Aufstellung und Abwicklung ihres Haushaltes
eine „konsolidierte
Konzernabrechnung“ nach den Regeln des Handels- und des Steuerrechts
für alle ihre Beteiligungen vorzulegen.
• Die Größe und die
Besetzung der Aufsichtsgremien muss nach einheitlichen Regeln, z.B. nach Bilanzsumme
oder Mitarbeiteranzahl, erfolgen. Alle in den politischen Gremien vertretenen
Fraktionen sind angemessen zu beteiligen.
• Der Beitritt des Unternehmens zu einer
branchenüblichen Tarifgemeinschaft
ist zwingend.
• Die Kommunalaufsicht bestimmt in jedem Fall die Wirtschaftsprüfer
(auf Kosten des Unternehmens), die mit einem wesentlich erweiterten Prüfmandat
ausgestattet werden: So sollen sie neben der Prüfung der Jahresabschlüsse
auch die Einhaltung ordentlicher Vergabeverfahren, der tariflichen und arbeitsgesetzlichen
Vorgaben und der sonstigen, die unternehmerische Betätigung betreffenden
politischen Beschlüsse (Frauenförderpläne, Umweltziele etc.) überprüfen
und öffentlich berichten. Weiterhin ist zu prüfen und zu berichten,
ob das Unternehmen vorrangig nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt
wird und andere kommunale Dienstleistungen zu marktüblichen Bedingungen
bezieht. Die jährliche Rendite muss sich dabei mindestens am branchenüblichen
Durchschnitt orientieren.
• In die Betrachtung der erzielten Wirtschaftlichkeit
sind auch makroökonomische
Effekte, z.B. die durch die unternehmerische Betätigung hervorgerufenen
Veränderungen des Steueraufkommens, der Beschäftigtenzahl und der
Transferzahlungen (Sozialhilfe etc.) in der Region der unternehmerischen Betätigung
laufend zu untersuchen.
• Vor der Unternehmensgründung oder bei Kapitalerhöhungen
ist der Aufsichtsbehörde die erfolgversprechende wirtschaftliche Perspektive
gutachterlich nachzuweisen.
• Alle Marktzutrittsbeschränkungen,
die der Erhaltung kommunaler Monopole dienten, sind ersatzlos aufzuheben. Umfassender
Wettbewerb zwischen Unternehmen mit öffentlicher Kapitalbeteiligung und
ausschließlich privater
Eigentümerschaft muss möglich sein.
• Andere Privatfirmen haben ein
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
in begründeten Fällen des „Preisdumpings“ durch ungerechtfertigtes
Ausnutzen der kommunalen Strukturvorteile.
• Spekulative Betätigungen oder
Geldanlagen, beispielsweise Aktien- oder Fremd währungsgeschäfte,
bleiben verboten. Eine über das Gesellschaftskapital
hinausgehende Haftung der Kommune ist auszuschließen.
• Werden die oben
genannten Bedingungen nicht oder nur unvollständig eingehalten,
so kann die Aufsichtsbehörde die Sanierung, den Verkauf oder die Auflösung
des Unternehmens zwingend verlangen.
UnternehmensGrün hält eine unternehmerische Betätigung der öffentlichen Hand unter den in Alternative 2 bestimmten Bedingungen für einen erfolgreichen Weg, kaufmännisches Denken in die Verwaltung und Politik einzuführen, Finanzmittel für öffentliche Aufgaben zu erwirtschaften und den BürgerInnen umfassende – auch innovative und dem Wettbewerb ausgesetzte – Dienste anzubieten.
Jan-Karsten Meier
Vorstand UnternehmensGrün