UnternehmensGrün e.V. - Eingabe vom 08.10.2003 – zum Steueränderungsgesetz 2003
von Eugen Schlachter
Zu Artikel 1 (§ 24b EStG-E) – Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Kreditinstitute zu verpflichten, für jeden ihrer Kunden eine jährliche Aufstellung über dessen gesamte Kapitalerträge bzw. Veräußerungsgewinne zu erstellen.
Der Vorschlag war bereits im Steuervergünstigungsabbaugesetz enthalten und ist nach heftiger Kritik der Kreditwirtschaft wie auch der übrigen Wirtschaft aus guten Gründen nicht verwirklicht worden. Eine derartige umfassende Verpflichtung der Kreditinstitute zur Erteilung flächendeckender Erträgnisaufstellungen wäre nicht nur unverhältnismäßig, sondern im Hinblick auf die von der Bundesregierung ins Auge gefasste Einführung einer Abgeltungsteuer auch überflüssig.
Nach der Gesetzesbegründung soll der Vorschlag der Steuervereinfachung dienen. Dies trifft weder auf den Steuerpflichtigen noch auf die Kreditinstitute zu.
Die Erteilung einer Jahreserträgnisbescheinigung führt zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung
Eine flächendeckende Verpflichtung zur Erteilung von Erträgnisaufstellungen würde an¬nähernd 400 Mio. Kundenkonten und – depots erfassen. Sie wäre für die Kreditinstitute mit einem immensen organisatorischen Aufwand und enormen Kosten verbunden, zumal bei einer gesetzlichen Verpflichtung die Kreditinstitute den Kunden hierfür kein gesondertes Entgelt in Rechnung stellen dürften. Vielfach würden die Aufstellungen Sachverhalte betreffen, die im Ergebnis nicht zu einer Besteuerung führen, da die Empfänger mit ihren Kapitalerträgen bzw. Veräußerungsgewinnen innerhalb der gesetzlichen Freibeträge bzw. Freigrenzen liegen oder über eine NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) verfügen. Die vorgeschlagene Neuregelung ist bereits deshalb unverhältnismäßig. Die Kreditinstitute würden im Ergebnis verpflichtet, eine Zinsgutschrift über die sie aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften bereits dem Kunden gegenüber abgerechnet haben ein zweites Mal zu bescheinigen.
Eine Jahreserträgnisbescheinigung liefert nicht die für die Besteuerung relevanten Daten
Die Jahresbescheinigung sieht vor, dass die Kreditinstitute die steuerlichen Bemessungsgrundlagen ermitteln und die für die Besteuerung erforderlichen Angaben erteilen.
Dies ist für die Besteuerung von Kapitalerträgen schon deshalb nicht möglich, weil den Kre-ditinstituten die hierfür erforderlichen Daten nicht vollständig vorliegen. Die aufgrund der bestehenden Regelungen zur Erhebung der Zinsabschlagsteuer erfassten Bemessungsgrundlagen können nicht als Grundlage herangezogen werden. So fehlt es an den erforderlichen Daten beim Depotwechsel des Kunden. Im Fall ausländischer Wertpapiere (Investmentanteile) werden steuerrelevante Daten teilweise nicht rechtzeitig, teilweise überhaupt nicht veröffentlicht. Zudem bestehen bei sog. Finanzinnovationen Wahlrechte des Steuerpflichtigen, die das Kreditinstitut nicht einfach anstelle des Kunden ausüben kann. Der Steuerpflichtige muss sich bei einer mit einer steigenden Verzinsung ausgestatteten Anleihe bei der Veranlagung entscheiden, ob er die Erträge nach der sog. Emissionsrendite (Effektivverzinsung der Anleihe) oder nach der sog. Marktrendite (Differenzbetrag zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung) versteuern will. Diese Entscheidung kann ihm vom Kreditinstitut bei der Bescheinigung der Jahreserträge nicht abgenommen werden.
Viele steuerrechtliche Zweifelsfragen zu der Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte, deren Klärung eine unabdingbare Voraussetzung für die Erstellung einer aussagefähigen Bescheinigung darstellt, sind vom Gesetzgeber und von der Finanzverwaltung immer noch nicht gelöst worden. Die Klärung dieser Fragen kann aber nicht einfach auf die Kreditinstitute überwälzt werden. So hatten die Verbände der Kreditwirtschaft dem Bundesfinanzministerium im Jahre 2000 in einer umfangreichen Eingabe klärungsbedürftige Einzelfragen insbesondere im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb auf Grund von Anleihen bzw. Optionen (z.B. Wandelanleihen, Optionsanleihen, Umtauschanleihen, Aktienanleihen) und im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Vorgänge (u.a. Kapitalerhöhungen bzw. – herabsetzung, Aktientausch, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlungsvorgänge) sowie im Hinblick auf spezielle Geschäf-te (u.a. Fremdwährungsgeschäfte, Verkauf girosammelverwahrter Wertpapiere, Verlustabzug und Freigrenze) vorgelegt. Die Tatsache, dass diese Fragen bis heute nicht geklärt sind, viel-mehr die Beratungen der Finanzverwaltung nach einem zwischenzeitlich im Sommer letzten Jahres vorgelegten Entwurf eines BMF-Schreibens derzeit noch andauern, unterstreicht die Komplexität der Materie.
Solange eine Klärung durch die Finanzverwaltung noch nicht vorliegt, ob in den angesprochenen Fällen beispielsweise überhaupt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt oder wie ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn zu errechnen ist, können Kreditinstitute nicht verpflichtet werden, in einem Massenverfahren im Rahmen einer flächendeckenden Erteilung von Jahresbescheinigungen hierzu verbindliche Angaben zu machen.
Die Ausstellung einer einheitlichen Jahresbescheinigung ist auch technisch nicht möglich
Die Kreditinstitute wären technisch nicht in der Lage, einer Anforderung des Gesetzgebers nach flächendeckender Erteilung von umfassenden Jahresaufstellungen zum 1. Januar 2004 nachzukommen. Neben den o. g. rechtlichen Unsicherheiten wäre zum einen die für die Erstellung solcher zusammenfassenden Jahresbescheinigungen erforderliche Verknüpfung der Daten des Sparbereichs mit Daten aus dem Depotbereich technisch jedenfalls bei den Instituten auch mittelfristig nicht möglich, die ihre Wertpapierabwicklung nicht selbst durchführen. Zum anderen wären erhebliche organisatorische Umstellungsarbeiten notwendig, die kurzfris-tig nicht bewältigt werden können. Dies gilt insbesondere für Aufstellungen über Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, da bei den Kreditinstituten im Allgemeinen hierfür nicht die erforderlichen EDV-Systeme und Voraussetzungen bestehen und deren Bereitstellung erheblichen Zeitaufwand erfordern würde. Daher wäre der Kreditwirtschaft insgesamt eine rechtzeitige Umsetzung der im Gesetzentwurf enthaltenen Anforderung faktisch nicht möglich.
Zu beachten ist, dass ein Inkrafttreten der Regelung ab dem 01.01.2004 es erforderlich ma-chen würde, alle relevanten Daten aus Geschäftsvorgängen des Jahres 2003 zunächst nachzupflegen. Z.B. müssten wegen der bestehenden Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte alle Anschaffungsvorgänge ab Beginn des Jahres 2003 nacherfasst werden. Dies müsste so rechtzeitig erfolgen, dass für alle Wertpapier-Veräußerungsgeschäfte ab 01.01.2004 die kor-respondierenden Anschaffungsdaten hinterlegt sind. Die verbleibende Umstellungszeit bis Ende des Jahres 2003 ist hierfür– nicht zuletzt aufgrund der ungeklärten Zweifelsfragen – viel zu kurz bemessen. Erfahrungsgemäß benötigt eine EDV-technische Systemumstellung eine Vorlaufzeit von mindestens 6 Monaten. Im Ergebnis ist eine Systemumstellung lediglich für Anschaffungsvorgänge möglich, die erst nach dem Ablauf einer Übergangsfrist verwirklicht werden.
Die Einführung einer Abgeltungssteuer macht die Jahresbescheinigung überflüssig
Nach jüngsten Überlegungen der Bundesregierung soll ab 2005 eine Abgeltungsteuer einge-führt werden, wobei dem Vernehmen nach neben Zinsen auch Dividenden und private Wertpapierveräußerungsgeschäfte einbezogen werden sollen. Diese Pläne werden von der Kreditwirtschaft nachhaltig unterstützt. Da bei einer Abgeltungsteuer bereits eine definitive (abgeltende) Besteuerung der einbezogenen Erträge an der Quelle durch das Kreditinstitut erfolgt, wäre eine flächendeckende Verpflichtung zur Erteilung von Erträgnisaufstellungen für steuerliche Zwecke völlig überflüssig. Durch die Berücksichtigung von Nichtveranlagungs-Fällen und die Durchführung des Freistellungsverfahrens schon bei der Erhebung des abgeltenden Steuerabzugs durch die Kreditinstitute werden Steuerpflichtige künftig ihre Einnahmen aus inländischen Kapitalanlagen grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung deklarieren müssen, wenn sie nicht auf Grund besonderer Umstände ein Veranlagungswahlrecht wahrnehmen. Die Begründung des Gesetzgebers, den Steuerpflichtigen durch eine zusammenfassende Jahresbescheinigung das Ausfüllen der Erklärungsformulare KAP, AUS und SO zu erleichtern, läuft daher dann ins Leere.
Anders als im Steueränderungsgesetz 2003 war der Vorschlag im Steuervergünstigungsabbaugesetz vor allem im Zusammenhang mit dem Bedürfnis nach verstärkten Kontrollen zu sehen. Der Anschein, dass mit dem jetzt wieder vorgetragenen Vorschlag letztlich „Kontrollmitteilungen durch die Hintertür“ eingeführt werden sollen, sollte nicht unnötigerweise erweckt werden. In Verbindung mit der vorgesehenen Ausweitung des Kontenabrufverfahrens (§ 24c KWG) würde ein negatives Signal gesetzt und damit das Gelingen des von der Kreditwirtschaft ausdrücklich unterstützten Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit gefährdet, das über eine – auf den Zeitraum von Januar 2004 bis März 2005 begrenzte - pauschalierte Nachversteuerung bisher unehrlichen Steuerbürgern den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit ermöglichen und damit die Einführung einer Abgeltungssteuer vorbereiten soll.
Eine umfassende Abgeltungsteuer würde aber nicht nur in den meisten Fällen das Ausfüllen der Erklärungsvordrucke KAP, AUS und SO entbehrlich machen, sondern könnte diese für die verbleibenden Anwendungsfälle wegen der Vereinheitlichung der Steuertatbestände und des einheitlichen Kapitalertragsteuersatzes auch übersichtlicher und damit verständlicher machen. Erst wenn man sich hierauf konzentriert hat, sollte geprüft werden, ob für die Fälle, in denen diese Erklärungsvordrucke noch ausgefüllt werden müssen, die Notwendigkeit eines einheitlichen amtlichen Musters für eine Jahresbescheinigung gesehen wird. Wir sind bereit, für diese Fälle die Finanzverwaltung bei der Entwicklung einfacherer Vordrucke zu unterstützen. Diese könnte der Steuerpflichtige dann bei seinem Kreditinstitut beziehen und in Fällen, in denen dies für erforderlich gehalten wird, der Finanzverwaltung vorlegen. Eine gesetzliche Verpflichtung der Kreditinstitute hilft zur Aufklärung nicht weiter, ist somit nicht erforderlich und führt für alle Beteiligten zu einem unverhältnismäßigen Aufwand.
Petitum:
Wir bitten daher, die vorgeschlagene Vorschrift des § 24b EStG-E ersatzlos aus dem vorliegenden Gesetzentwurf zu streichen.
In einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren sollte vielmehr mit Wirkung ab 2005 im Rahmen eines Gesamtkonzepts eine angemessene Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte und Veräußerungsgewinne eingeführt werden.