Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Az.: Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit - GzFdS

Mit der Gesetzesvorlage wird die Ankündigung der Bundesregierung umgesetzt, Steuersündern eine Brücke zurück in die Steuerehrlichkeit zu eröffnen.

UnternehmensGrün e.V. begrüßt diesen Ansatz ausdrücklich. Die geplante Regelung stellt einen ersten wichtigen Schritt zur Neuordnung der Besteuerung privater Kapitalanlagen dar. In einem Folgeschritt muss die Zinsabgeltungssteuer eingeführt werden. Wirtschaft und Kreditwirtschaft haben, mit breiter Unterstützung durch die Wissenschaft, seit Jahren für eine solche Neuordnung der Kapitalertragsbesteuerung plädiert. Da hierüber offenbar zwischenzeitlich auch im politischen Bereich Konsens besteht, bietet sich jetzt die Chance, eine von allen gesellschaftlichen Gruppen getragene umfassende Neuordnung der Besteuerung privater Kapitalanlagen zu verwirklichen.

Der Erfolg des vorgelegten Konzeptes hängt entscheidend davon ab, dass den rückkehrwilligen Kapitalanlegern eine klare Perspektive für die zukünftige Besteuerung der Erträge aus Kapitalanlagen eröffnet wird. Dazu ist erforderlich, dass die Zinsabgeltungssteuer möglichst zum 01. Januar 2005 eingeführt wird und bereits rechtzeitig vorher die erforderlichen Beschlüsse gefasst werden.

Ein Neuanfang erfordert eine vertrauensbildende Bereinigung der Vergangenheit. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Nutzung der Kontendatei nach § 24 c KWG für steuerliche Zwecke wirkt in diesem Zusammenhang kontraproduktiv und gefährdet im Ergebnis den Erfolg der Regelung. Denn die Adressaten des Angebotes zur „Vergangenheitsbereinigung“ sehen sich gleichzeitig einem neuen Kontrollinstrument ausgesetzt, das auch dazu dienen kann, Erkenntnisse über Fälle der Vergangenheit zu gewinnen.

Die Kreditwirtschaft hat sich bereits im Zusammenhang mit der Einführung der Kontendatei nach § 24 c KWG durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz wegen der damit verbundenen massiven Einschnitte in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gegen die Einrichtung dieser Datei gewendet. Den geäußerten Bedenken wurde bisher noch nicht Rechnung getragen. Zu erinnern ist daran, dass die Einrichtung der Datei ausschließlich zur Bekämpfung des Terrorismus erfolgte.

Sollte der Gesetzgeber trotz der gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken an dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen festhalten und nunmehr auch den Finanzbehörden diese Möglichkeit einräumen, muss sichergestellt werden, dass die angedachte Zugriffsberechtigung des Bundesamtes für Finanzen nicht die Einrichtung einer weiteren Kontendatei erforderlich macht.

Für diesen Fall könnte nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Dateien inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet werden müssen, da die Verwendungszwecke der Dateninhalte voneinander abweichen. Hierdurch würden auf die Kreditinstitute weitere sachlich nicht gerechtfertigte Belastungen in erheblichem Umfang zukommen. Die entsprechenden Abfragen dürften deshalb ausschließlich über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen durchgeführt werden. Nur auf diese Weise könnte sichergestellt werden, dass die mit erheblichem Aufwand bereits installierten Verfahren auch für diese Zwecke genutzt werden. Die durch zusätzliche Abfragen entstehenden Kosten müsste die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den anfragenden Finanzbehörden in Rechnung stellen. Hierdurch würde erreicht, dass die mit dem Abrufsystem verbundenen Kosten entsprechend der in § 107 AO enthaltenen allgemeinen Regelung von den anfragenden Stellen getragen werden müssen.

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15. September 2003

Eugen Schlachter
UnternehmensGrün e.V.
Mitglied des Vorstandes
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