Argumente gegen die Wiedereinführung einer Vermögensteuer
Die Argumente, die seinerzeit für die generelle Abschaffung der Vermögensteuer sprachen (1), sind heute immer noch gültig. Schon allein die erneute Diskussion über eine Vermögensteuer, die gerade die Eigenkapitalkosten der Unternehmen erhöht und die notwendige private Vermögensbildung und Altersvorsorge nachhaltig belastet, ist schädlich für alle Bemühungen, Voraussetzungen für mehr Wachstum und Beschäftigung und nicht zuletzt auch für eine bessere Steuermoral der Bürger zu schaffen.
Die Wiedereinführung einer Vermögensteuer . . .
• . . . stößt wegen des Halbteilungsgrundsatzes an verfassungsrechtliche
Grenzen.
Für die Wiedereinführung einer Vermögensteuer bleibt nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 kaum Gestaltungsspielraum.
Angesichts der nach wie vor hohen Ertragsteuerbelastung, die bei einem Einkommensteuer-Spitzensatz
von 48,5% zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag insgesamt
ca. 53% beträgt, folgt daraus, dass sich die Vermögensteuer nur in
sehr engen Grenzen verfassungskonform einführen ließe. Dies gilt
selbst dann noch, wenn der Einkommensteuersatz letztlich auf 42% und damit die
Ertragsteuerbelastung auf ca. 46% abgesenkt wird. Auf Grund der verfassungsrechtlich
gebotenen Freistellung eines Existenz-minimums im unteren sowie des Halbteilungsgrundsatzes
im oberen Einkommensbereich würde eine Vermögensteuer vorwiegend die
mittleren Segmente des gewerblich tätigen und übrigen Mittelstandes
treffen. Dies würde fundamental den politischen Absichtserklärungen
widersprechen, insbesondere den Mittelstand zu entlasten.
• . . . führt zu gravierenden Renditeeinbußen bis hin zu Vermögensverlusten.
Zins- und Dividendenwerte würden durch eine neue Vermögensteuer für
die Kapitalanleger erheblich an Attraktivität verlieren. Die Kehrseite
der Medaille: Die Rahmenbedingungen für Finanzierungsmöglichkeiten
von Wirtschaft, Staat und Bürgern würden sich verschlechtern.
Festverzinsliche Wertpapiere
Beispiel: Risikolose 10-jährige Bundesanleihe (vgl. Anhang 1).
Bei heutigen Ertragsteuersätzen und Inflationsraten würde eine zusätzliche
Vermögensbesteuerung zu einer realen Verminderung des investierten Kapitals
führen.
Anlageformen mit einer höheren Rendite als die der Bundesanleihe sind mit einem höheren Risiko verbunden. Eine negative reale Rendite auf Bundesanleihen bedeutet nichts anderes, als dass bei Anlagen mit einer höheren Rendite die Risikoprämie besteuert wird. Dies würde insbesondere Unternehmensanleihen treffen, deren Attraktivität deutlich beeinträchtigen und damit Nachteile für den Refinanzierungsspielraum und die Investitionsfähigkeit der Unternehmen bedeuten.
Dividendenwerte:
Beispiel: DAX-Werte
Die Vermögensteuerlast hängt entscheidend von den Börsenkursen
ab. Selbst bei den extrem niedrigen Kurswerten per 1. Januar 2003 würde
eine Vermögensteuer bei einer Reihe von DAX-Werten schon zu Substanzverlusten
führen. Das Gewicht einer Vermögensteuer würde sich bereits dann
wesentlich erhöhen, wenn die Börsenwerte wieder ein früher übliches
mittleres Niveau erreichen.
• . . . beeinträchtigt die mit dem Zinsabgeltungssteuergesetz verfolgten
Ziele.
Eine neue Vermögensteuer würde die Anstrengungen zunichte machen,
in Deutschland attraktive Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort
und den Kapitalmarkt zu schaffen. Zur Stärkung des Aktien- und Risikokapitalmarkts
kommt es darauf an, die Besteuerung von Kapitalanlagen akzeptabel und verlässlich
zu regeln, wenn der Kapitalmarkt die großen Herausforderungen sowohl bei
der Kapitalversorgung von Wirtschaft, Staat und Bürgern als auch auf dem
Gebiet der privaten Vorsorge wirklich erfüllen soll.
Das Zinsabgeltungssteuergesetz auf Grundlage eines moderaten Steuersatzes ist ein wichtiger und positiver erster Schritt zu einer einheitlichen Gesamtlösung in Form einer umfassenden Abgeltungsteuer, die neben Zinsen auch Dividenden und Einkünfte aus Wertpapier-Veräußerungsgeschäften einbezieht. Auch in einem solchen Gesamtkonzept, das von verschiedenen Seiten in die politische Diskussion gebracht worden ist, wäre eine zusätzliche steuerliche Belastung dieser bereits steuerlich erfassten Werte durch eine Vermögensteuer sachlich nicht gerechtfertigt und den Bürgern auch nicht plausibel und einsichtig zu vermitteln.
• . . . konterkariert die mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
verfolgten Ziele.
Die Wiedereinführung der Vermögensteuer kollidiert mit der Zielsetzung
des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit. Die Erfolgsaussichten,
dass Kapital wirklich nach Deutschland zurückgeführt wird, hängen
nicht nur von absolut verlässlichen Regelungen für die „Vergangenheitsbereinigung“
sondern auch davon ab, dass die Rahmenbedingungen für die künftige
Besteuerung von Kapitalanlagen in Deutschland definitiv feststehen. Ständige
Forderungen nach einer Wiedereinführung der Vermögensteuer führen
– ebenso wie Diskussionen über eine Erhöhung der Erbschaftsteuer
und Rufe nach Einführung neuer umfassender Kontrollmaßnahmen –
zu einer permanenten Verunsicherung und hemmen die Bereitschaft, Kapitalanlagen
künftig wieder der Besteuerung in Deutschland zuzuführen. Dies gilt
umso mehr, als Kapitalerträge und Kapitalvermögen regelmäßig
der steuerlichen Grenzbelastung unterliegen, weil ertragsteuerliche und vermögensteuerliche
Freibeträge meist durch andere Einkünfte und Vermögensarten ausgeschöpft
werden. Vermutlich werden im Fall einer Vermögensteuer die Freibeträge
am selbstgenutzen Wohneigentum ausgerichtet mit der Folge, dass in vielen Fällen
das gesamte Kapitalvermögen ungemindert der Vermögensteuer zu unterwerfen
wäre.
• . . . ist mit unverhältnismäßigem Erhebungsaufwand
verbunden.
Die enormen Verwaltungskosten standen schon bei der früheren Vermögensteuer
in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag dieser Steuer. Bei Wiedereinführung
der Vermögensteuer wäre zunächst eine Neubewertung des gesamten
Grundvermögens erforderlich, da die alten Einheitswerte als Bemessungsgrundlage
nicht mehr geeignet sind. Eine solche Neubewertung wäre kurzfristig überhaupt
nicht zu bewältigen. Die fehlenden Bemessungsgrundlagen für Grundvermögen
in den neuen Bundesländern waren mit ausschlaggebend für den seinerzeitigen
Verzicht auf die weitere Erhebung der Vermögensteuer. Diese Situation hat
sich in der Zwischenzeit praktisch nicht geändert.
• . . . hat zudem erhebliche Auswirkungen auf den Mietwohnungsmarkt.
Die Wiedereinführung der Vermögensteuer hätte erhebliche Mieterhöhungen
zur Folge, wenn eine Vermögensteuer von 1% in die Preise eingerechnet würde.
Beispielsweise würde eine vermietete Eigentumswohnung (80 qm; steuerlicher
Wert 128.000 Euro, der 80% des Verkehrswertes von 160.000 Euro ausmacht) bei
voller Eigenkapitalfinanzierung monatlich um 107 Euro oder rd. 1,30 Euro pro
Quadratmeter teurer.
Bei alledem scheint in Vergessenheit geraten zu sein, dass die seinerzeitige Abschaffung der Vermögensteuer durch eine höhere Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie durch die höhere Grunderwerbsteuer maßgeblich im Privatbereich finanziert worden ist. Daran muss vor dem Hintergrund der gerade wieder zusätzlich geführten Diskussion über eine Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer erinnert werden.
Eugen Schlachter
Maselheim, den 16. November 2003
(1): Vgl. unter anderem die im Steuerberater Kongress Report 1996 zusammengefasste Fachdiskussion.
Anhang
Beispiel: Risikolose 10-jährige Bundesanleihe
nach geltendem Recht (Einkommensteuersatz 48,5%)
(1) Nominalwert der Anleihe 100,00 €
(2) Rendite p.a. nominal 4,1% von (1) = 4,10 €
(3) Inflationsrate 1,2% von (1) = -1,20 €
(4) Ertragsteuerbelastung: ESt, KiSt, SolZ 53,2% von (2) = -2,18 €
(5) Rendite vor Vermögensteuer 0,72 €
(6) Vermögensteuer 1,0% von (1) = -1,00 €
(7) Rendite nach Vermögensteuer -0,28 €
Beispiel: Risikolose 10-jährige Bundesanleihe
nach Einführung einer Abgeltungsteuer von 25%
(1) Nominalwert der Anleihe 100,00 €
(2) Rendite p.a. nominal 4,1% von (1) = 4,10 €
(3) Inflationsrate 1,2% von (1) = -1,20 €
(4) Ertragsteuerbelastung: ESt, KiSt, SolZ 28,0% von (2) = -1,15 €
(5) Rendite vor Vermögensteuer 1,75 €
(6) Vermögensteuer 1,0% von (1) = -1,00 €
(7) Rendite nach Vermögensteuer 0,75 €
Erläuterungen:
Der Modellrechnung liegen folgende Annahmen zu Grunde:
- Der Ertragsteuersatz beinhaltet die Einkommensteuer, Kirchensteuer und den
Solidaritätszuschlag.
- Ertrag- und vermögensteuerliche Freibeträge werden durch andere
Einkünfte und anderes Vermögen ausgeschöpft.
- Angenommener Vermögensteuersatz 1%.
- Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabgeltungssteuergesetz)
werden nur diejenigen Zinsen erfasst, die nach geltendem Recht dem Zinsabschlag
unterliegen.
Nicht erfasst werden z.B. Erträge aus Wandelanleihen und Genussscheinen;
diese Erträge sollen auch in Zukunft dem individuellen Steuersatz unterliegen.